Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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zu informieren, müsse Art. 82 Abs. 2 VZAE zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten gestrichen werden. Wird darauf verzichtet, sei die Meldepflicht systemkonform in Art. 49 ZStV zu regeln.
Art. 74bis: Umgehung des Ausländerrechts
1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte, die oder der für die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens oder für die Trauung zuständig ist, tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 97a ZGB).
2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Verlobten einzeln an. Ausnahmsweise werden die Verlobten gemeinsam angehört, wenn dies für die Abklärung des Sachverhalts besser geeignet erscheint. Die Verlobten haben die Möglichkeit, Dokumente einzureichen, die das Bestehen einer Lebensgemeinschaft belegen.
3 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte fordert das Dossier der Ausländerbehörden an; sie oder er kann auch bei anderen Behörden und bei Drittpersonen Auskünfte einholen.
4 Die Behörden sind verpflichtet, die Auskünfte ohne Verzug und gebührenfrei zu erteilen.
5 Die Anhörung der Verlobten sowie mündlich oder telefonisch erteilte Auskünfte werden protokolliert.
6 Der Entscheid der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten über die Verweigerung der Eheschliessung wird den Verlobten schriftlich mitgeteilt; er enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: AG, DVI, BL, BE, FR, GR, NE, UR, VD, VS
Interessierte Kreise: DJ, KAZ, SFM, SVZ, SGB, SSV, SGeV, Unia, Stadt ZH
Die hier wiedergegeben Stellungnahmen gelten analog auch für Artikel 75bis ZStV
Wiederkehrende, generelle Bemerkungen der oben erwähnten Vernehmlasser: Die juristisch korrekte Umsetzung dieser Bestimmung sei in der Praxis mit einem grossen zusätzlichen Arbeitsaufwand verbunden und für die die Zivilstandbeamtinnen und -beamten ungewohnt (v.a. Befragungen, Protokolle, Übersetzungen, Abklärungen, motivierte Verfügungen, Beschwerdeverfahren). Der richtigen Schulung und klaren Weisungen (mit Fragekatalogen)
komme daher eine grosse Bedeutung zu, ebenfalls einem umfassenden Zugriff auf das ZE-MIS.
Mit dem heutigen Personalbestand gemäss den Vorgaben des Bundes sei dies nicht zu bewältigen. Es gelte, bei der Prüfung von Scheinehen das richtige Mass zu finden und das Vertrauensverhältnis zu den Behörden nicht zu beschädigen.
AG DVI: Die im Bericht erwähnte Aktenprüfung nach Art. 16 Abs. 6 der Aufsichtbehörde diene lediglich der Prüfung ausländischer Urkunden. Es sei verfehlt, damit auch die Scheineheproblematik zu verbinden. Es könne und dürfe nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde sein, anstelle der gesetzlich dazu verpflichteten Zivilstandsämter Befragungen vorzunehmen und Erkundigungen anzustellen. Als Beschwerdeinstanz hätten sie sich aus dem erstinstanzlichen Verfahren herauszuhalten.
BL: In der Verordnung sollten die wichtigsten Indizien für Scheinehen gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgenommen werden, wie sie auch in der Botschaft zu Art. 97a ZGB enthalten seien: unüblich grosser Altersunterschied; fehlende Verständigungsmöglichkeiten zwischen den zukünftigen Eheleuten; die persönlichen Lebensumstände des Anderen sind nicht bekannt; für die Heirat wird Geld bezahlt. Dies gelte auch analog für Art.
75bis ZStV.
Entgegen den Erläuterungen sei zudem eine Prüfungspflicht der Aufsichtsbehörden (Art. 16 Abs. 6 ZStV) in Kanton BL nicht vorgesehen. Die Kompetenz zur Verweigerung der Eheschliessung liege gemäss Gesetz bei den Zivilstandbeamtinnen und -beamten. Wichtig sei eine enge Zusammenarbeit mit den Migrationsbehörden, es brauche auch einen umfassenden Zugriff auf die Migrationsdatenbank ZEMIS des BFM.
BE, KAZ: Im erläuternden Bericht seien nähere Angaben darüber zu machen, was wichtige Indizien für Scheinehen sind. Dazu könnte die Entschliessung des Rates der EU vom