Bericht AsylG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten

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5 Erfolgt die Meldung nach Absatz 4 nicht rechtzeitig oder können sich die Konferenzen nicht einigen, so kommt für die Auszahlung der Verteilschlüssel nach Artikel 21 Asylverordnung 1 vom 11. August 199941 (AsylV 1) zur Anwendung.

Zustimmung

Kantone: AI, AR, BE, GL, JU, NW, SG, SO, SZ, TI, VD, ZH

Parteien: CSP CH, CVP, GPS, SP, SVP

Interessierte Kreise: VKM, KKJPD/SODK, EKF, SFH, SRK, AIn, SBG, SGeV, sek, Caritas, Caritas Bern, HEKS, Humanrights, CSP, SSV, SFM, Unia, SAJV, Stadt ZH, FER

Keine Bemerkungen: hotelleriesuisse, Swiss

Ablehnung

Kantone: AG, BL, BS, FR, GR, LU, NE, OW, SH, TG, UR, VS, ZG

Parteien: Interessierte Kreise: Asylbrücke ZG

AG, BL, FR, GR, LU, OW, SH, UR, VS, ZG: Die Aufteilung der Nothilfepauschale in einen Basis- und in einen Ausgleichsanteil ist abzulehnen. Die Verteilung des Ausgleichsanteils durch die KKJPD und die SODK ist zu schwerfällig und ineffizient. Die gesamte Nothilfepauschale ist direkt an die Kantone auszuzahlen. Absätze 2-5 sind zu steichen.

BS: Der Ausgleichsanteil ist nach dem Verteilschlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 auszurichten. TG fordert, dass nur ein Sechstel der Pauschale dem Ausgleichsfonds zugeführt wird.

NE schlägt folgende Formulierung von Absatz 2 vor: Die Nothilfepauschale besteht aus einem Betrag von 6'000 Franken, der den Kantonen ausbezahlt wird. Sobald sich die SODK und die KKJPD über die Verteilung des Ausgleichsanteils an die Kantone geeinigt haben, wird ein Drittel des Betrages in einen Ausgleichsfonds bezahlt. Abs. 3: Der Ausgleichsanteil muss ebenfalls quartalsweise ausbezahlt werden.

Asylbrücke ZG: fordert eine Erhöhung der Pauschale, da sonst die Gefahr besteht, dass die Kantone den Zugang zur Nothilfe erschweren. Dies würde ein verfassungsmässiges Recht verletzen. Die Pauschale ist hälftig zwischen Basis- und Ausgleichsanteil aufzuteilen.

Art. 30: Monitoring Sozialhilfestopp

1 Das Bundesamt überprüft unter Einbezug der SODK und der KKJPD nach gemeinsam festgelegten Kriterien die Entwicklung der Nothilfekosten.

2 Das Departement passt die Höhe der Nothilfepauschale aufgrund der Ergebnisse nach Absatz 1 an.

3 Das Bundesamt führt ein Informationssystem Monitoring Sozialhilfestopp. Dieses enthält folgende Daten:

a. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Zivilstand und Staatsangehörigkeit der Nothilfe beziehenden Personen;

b. Personennummer ZEMIS;

c. Angaben über Art und Höhe der Kosten.

4 Die Kantone teilen dem Bundesamt die für die Durchführung des Monitorings notwendigen Daten nach Absatz 3 mit.

5 Zugriff auf die Daten des Monitoring-Systems Sozialhilfstopp haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes und der Kantone, die mit dem Monitoring befasst sind.

41 SR 142.311

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