Bericht AsylG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten
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a. auf deren Asylgesuch nach den Artikeln 32–35a des Gesetzes nicht eingetreten wurde, wenn der
entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden ist und der eine Ausreisefrist angesetzt worden ist;
b. deren Asylgesuch abgewiesen wurde, wenn der entsprechende Asyl- und Wegweisungsentscheid
rechtskräftig geworden ist und der eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; oder
c. deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde und der eine Ausreisefrist angesetzt
worden ist.
Zustimmung
Kantone: AG, AI, AR, BL, BS, BE, FR, GL, GR, LU, JU, NE, NW, OW, SH, SO, SG, SZ, TI, TG, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: CVP, SVP
Interessierte Kreise: VKM, KKJPD/SODK, EKF, SGeV, Humanrights, CSP, SSV, SFM, Asylbrücke ZG, Caritas, SAJV, Stadt ZH, FER
Keine Bemerkungen: hotelleriesuisse, Swiss
AI, AR, BL, BE, FR, GL, GR, JU, TG, VS, ZH, VKM fordern, dass die Nothilfepauschale auch an Personen ausgerichtet wird, die das Asylgesuch zurückgezogen haben. Sonst fehlt der Anreiz, Personen zum Rückzug von aussichtslosen Gesuchen zu bewegen.
VD schlägt bei Bst. b folgende Formulierung vor: ...qui fait l'objet d'une décision de rejet de la demande d'asile entrée en force, et à laquelle un délai de départ a été imparti;....
Ablehnung
Kantone:
Parteien: CSP CH, GPS, SP
Interessierte Kreise: SFH, SBG, HEKS, Unia, AIn, sek, SRK, HEKS
GPS, SP, SFH, SBG, HEKS, Unia, AIn fordern, dass
- der Bund den Kantonen die effektiven Kosten für die Unterbringung und Betreuung Min-
derjähriger nach Art. 22 AsylV1 abgilt.
- der Titel und der erste Satz mit dem Begriff ...einmalige Sozial- oder Nothilfepauschale
....ergänzt werden;
- der Bund dem Kanton eine Sozialhilfepauschale nach Art. 88 Abs. 4 AsylG zahlt, wenn
der Kanton Sozialhilfe gewährt.
CSP CH, sek, SRK, HEKS fordern, dass der Bund den Kantonen die Kosten für Verletzliche effektiv abgilt.
Art. 29: Umfang, Höhe und Anpassung der Nothilfepauschale
1 Die Nothilfepauschale nach Artikel 28 beträgt 6’000 Franken beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2007. Das Bundesamt passt die Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.
2 Die Nothilfepauschale setzt sich zusammen aus einem Basisanteil von 4’000 Franken und einem Ausgleichsanteil von 2’000 Franken. Der Ausgleichsanteil dient namentlich dem Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen der Kantone.
3 Der Basisanteil wird dem für den Vollzug zuständigen Kanton quartalsweise ausbezahlt. Der Ausgleichsanteil wird jährlich ausbezahlt.
4 Die Konferenz der kantonalen Justiz und Polizeidirektorinnen- und direktoren (KKJPD) und die Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) verständigen sich über die Verteilung des Ausgleichsanteils. Sie melden dem Bundesamt jeweils bis Ende des Kalenderjahres den Verteilschlüssel.
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