Bericht AsylG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten

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II Besonderer Teil

1. Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1)

Allgemeine Bemerkungen zur AsylV 1

Beschwerdefrist

BVGer: Gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG beträgt die Frist für die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Art. 23 Abs. 1 AsylG fünf Arbeitstage. Da die Beschwerdefrist nicht nach Kalendertagen bemessen ist, stellt sich die Frage, welche Tage bei der Berechnung der Frist nicht als Arbeitstage gelten. In der inzwischen aufgehobenen Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK) war diese Frage noch beantwortet (vgl. Art. 24 Abs. 3 VOARK): Samstage, Sonntage, Feiertage des Bundes sowie nach kantonalem Recht am Wohnsitz der Partei oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters anerkannte Feiertage galten nicht als Arbeitstage. BVGer empfiehlt, eine gleichlautende Regelung in der AsylV 1 aufzunehmen.

Anhörungen durch den Bund

VKM, AI, GL, SODK, KKJPD, SG, SH, BL, BS, BE, ZH, ZG: Die AsylV 1 enthält keine Regelung betreffend der Zuständigkeit für die Durchführung von Anhörungen (Art. 29 Abs. 4 Asylgesetz; AsylG; SR 142.31). Der Bund hat sich dagegen entschieden, dass die Kantone auf der Basis von Vereinbarungen weiterhin Anhörungen durchführen. Mangels Regelung auf Verordnungsstufe besteht die Gefahr, dass der Bund bei Überlastung den Kantonen ohne jede Rücksprache oder Vorbereitungszeit Fälle zur Anhörung zuweist. Dies ist aufgrund des Personalabbaus im Jahre 2007 kurzfristig nicht möglich. SODK, KKJPD, NW: Allfällige Pläne des Bundes zur erneuten Durchführung von Anhörungen sind mit den Kantonen frühzeitig abzusprechen. Konkret wird vorgeschlagen, folgende Verordnungsbestimmung aufzunehmen: "Bis zu einer Zahl von 25'000 Asylgesuchen werden die Kantone nicht mit der Durchführung von Anhörungen beauftragt. BE: Die Gesetzesbestimmung ist in der Verordnung dahingehend zu präzisieren, dass die Kantone erst bei einem jährlichen Gesuchseingang von 40'000 wieder Anhörungsstrukturen aufbauen müssen. AI, GR: Die näheren Umstände und Rahmenbedingungen sind auf Verordnungsstufe zu regeln. ZG: Regelungsbedürftig ist eine verbindliche Minimalfrist zur Einrichtung der benötigten Infrastruktur sowie zur Rekrutierung und Ausbildung des Befragungspersonals.

Unbegleitete Minderjährige und Zugang zu Rechtsberatung und -vertretung

SGB, Unia: Der kleine Handlungsspielraum, welcher das Asylgesetz den Verordnungen bietet, wurde vielerorts nicht vollends ausgenutzt. Es soll dahingehend nach Möglichkeiten gesucht werden. Bei der AsylV 1 betrifft dies vor allem die Haftbedingungen von Minderjährigen und Familien sowie die Untersuchungen an Minderjährigen.

Asylbrücke ZG: Wichtigste Anliegen sind keine Schlechterstellung von Minderjährigen, verbesserter Zugang zu Rechtsberatung und -vertretung in Empfangsstellen und Flughäfen, Übersetzung bei mündlicher Eröffnung und Aushändigung von Verfahrensakten, keine Aussenstellen bei einer besonderen Lage, die Durchführung der Verfahren an den Flughäfen durch das Bundesamt, keine Abschreckungsgebühren bei Mehrfachgesuchen.

sek: Das Asylverfahren wurde zu weiten Teilen in die Empfangsstellen verlegt. Der dadurch entstehende Mehraufwand muss mit entsprechenden Mitteln bewältigt werden. Unterkünfte, Betreuung, Beschäftigungs- und Bildungsmöglichkeiten sind entsprechend anzupassen. Der sek sowie weitere Glaubensgemeinschaften führen seit Jahren Seelsorgerdienste in den

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