Bericht AsylV VVWA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten

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Artikel 7c (neu) Gebühren für Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche

Diese am 1. Januar 2007 eingeführte Bestimmung wird aus systematischen Gründen neu zu Artikel 7c AsylV 1. Der Klarheit halber wird der ursprüngliche Titel "Gebühren" präzisiert. Zudem wird in Absatz 3 der Begriff "Sicherheitsleistungen" durch "Geleistete Sonderabgaben" ersetzt, da es ab dem 1. Januar 2008 keine Sicherheitsleistungen mehr gibt.

2. Abschnitt: Asylgesuch und Einreise

Artikel 11 Asylgesuch und Einreisebewilligung an der Grenze

Neu soll die Einreichung eines Asylgesuches an der Grenze vom Flughafenverfahren systematisch getrennt geregelt werden, da sich im Rahmen des neuen Flughafenverfahrens andere Regelungssachverhalte ergeben. Aus diesem Grund wird der Titel von Artikel 11 AsylV 1 entsprechend geändert. Zudem wird der letzte Satz von Absatz 1 neu in Artikel 11a AsylV 1 eingefügt. Die Absätze 2 und 3 erfahren keine Änderungen.

Artikel 11a (neu) Asylgesuch und Einreisebewilligung am Flughafen

Zu Absatz 1:

Diese Bestimmung entspricht materiell unverändert dem letzten Satz im bisherigen Artikel 11 Absatz 1 AsylV 1.

Zu Absatz 2:

Diese Bestimmung entspricht materiell unverändert der geltenden Regelung in Artikel 11 Absatz 2 AsylV 1.

Die frühere Regelung in Absatz 3 des Artikels 11 AsylV 1 gilt hingegen für das Flughafenverfahren nicht mehr. Eine Zuweisung an die Empfangsstelle erübrigt sich, da nach Artikel 22 Absatz 6 des Gesetzes die asylsuchende Person direkt dem Kanton zugewiesen wird.

Artikel 12 Verfahren, Aufenthalt und Unterkunft am Flughafen

Zu Absatz 1:

In Artikel 12 AsylV 1 wurde der Begriff "Flughafenpolizei" gestrichen, da die Zuständigkeit zur Grenzkontrolle verschieden ausgestaltet sein kann. Diejenige Behörde, die für die Grenzkontrolle zuständig ist, meldet dem BFM unverzüglich die Einreichung eines Asylgesuches an einem schweizerischen Flughafen.

Zu Absatz 2:

Wie bereits im Rahmen des Empfangsstellenverfahrens (vgl. Art. 20 AsylV 1) erlässt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Hausordnung über den Aufenthalt und die Unterkunft am Flughafen. Darunter fallen z.B. die getrennte Unterbringungsmöglichkeit von Frauen mit Kindern sowie die Verwahrung von Gegenständen (z.B. Wertgegenstände) von Asylsuchenden. Die Aufzählung ist nicht abschliessend; weitere Aspekte der Unterbringung (z.B. Fragen der Sanitäranlagen) können ebenfalls Regelungsgegenstand sein.

Der Aufenthalt im Flughafen ist auf den nicht öffentlichen Teil des Flughafens beschränkt. Um dieser anderen Ausgangslage als in einer Empfangsstelle gerecht zu werden, arbeitet das BFM mit einer privaten Firma zusammen. Diese ist für die Betreuung der Asylsuchenden in der Unterkunft am Flughafen zuständig (Bsp. Organisation des Betriebsalltags, Zugang zu sozialer und rechtlicher Beratung, Ausgang im Freien, Zimmerbelegung etc.).

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