Bericht AsylV VVWA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten

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rinnen und –direktoren (KKJPD) und der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) eine gemischte Arbeitsgruppe Bund / Kantone eingesetzt.

Die verfahrensrechtlichen Bereiche des revidierten AsylG, welche im Rahmen einer Revision der Asylverordnungen umgesetzt werden, sind insbesondere das Verfahren an den Empfangsstellen und Flughäfen, die Drittstaatenregelung, die vermehrten Bundesanhörungen, die Rückkehrhilfe, die Einführung eines Notfallkonzepts bei hohen Gesuchszahlen, die Erhebung und Bekanntgabe von Personendaten und biometrischen Daten sowie die noch nicht in Kraft gesetzten neuen Bestimmungen zur vorläufigen Aufnahme.

Im finanzrechtlichen Bereich werden die Bestimmungen über die Globalpauschale zur Deckung der den Kantonen entstehenden Sozialhilfekosten umgesetzt. Die neuen Bestimmungen vereinfachen das heute bestehende System mit verschiedenen, einzelnen Pauschalen je nach Verfahrensstand und Art der abzugeltenden Kosten. Des Weiteren beinhaltet der finanzrechtliche Bereich die Umsetzung der Bestimmungen über die Ausrichtung einer Nothilfepauschale an die Kantone für jeden rechtskräftigen Nichteintretens- und negativen Asylentscheid, über die Sonderabgabepflicht sowie die Integrationspauschale als Beitrag an die kantonalen Integrationskosten. Die Kantone forderten zudem eine Erhöhung der Haft- und der Verwaltungskostenpauschale sowie eine Befreiung der vorläufig Aufgenommenen von der Sonderabgabepflicht (vgl. Ziffer 3.2).

1.3 Anpassungen an den Dublin-Besitzstand

Die infolge der Assoziierung der Schweiz an Dublin notwendigen Anpassungen im AsylG sind mit Bundesbeschluss vom 17.12.20041 sowie im Rahmen der Nachbesserungen2 erfolgt. Nun sind im Anschluss daran die erforderlichen Verordnungsänderungen vorzunehmen. Da die Vorschriften zur Umsetzung des Dublin-Besitzstandes3 nicht bereits am 1.1.2008 in Kraft gesetzt, sondern erst mit der Inkraftsetzung der Schengen-Dublin-Assoziierungsabkommen angewendet werden können (nach jetzigem Planungsstand dürfte dies voraussichtlich ab Herbst 2008 der Fall sein), werden in den vorliegenden Verordnungen jeweils entsprechende Koordinationsbestimmungen vorgesehen. Materiell geht es dabei im Wesentlichen um Anpassungen im Bereich der Verfahrens- und Datenschutzbestimmungen.

1 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin (BBl 2004 7149) 2 Vgl. die gesetzlichen Änderungen im Rahmen: des Projektes:" Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen- Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung des bereits übernommenen Schengen- und Dublin- Besitzstands (Nachbesserung)". 3 Vgl. Art. 1 DAA ; Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (BBI 2004 6479) Seite 2 von 51