Bericht AsylV VVWA
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten
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3.2. Finanzierungsbestimmungsbestimmungen im Sozialhilfebereich
Die neuen Globalpauschalen sind ausgabenneutral ausgestaltet, d.h. die Aufwendungen der Kantone für die Sozialhilfe werden im gleichen Umfang wie bisher abgegolten, es ändert sich lediglich die Form der Abgeltung.
Die Nothilfepauschale wird dem Bund ab 2008 bei geschätzten 6’000 negativen Asyl- resp. Nichteintretensentscheiden pro Jahr und einer Pauschale von 6’000 Franken pro Entscheid jährliche Kosten von 36 Mio. Franken verursachen. Demgegenüber stehen Einsparungen des Bundes von jährlich rund 108 Mio. Franken für den Wegfall der Ausrichtung von ordentlicher Sozialhilfe an Personen im Vollzugsprozess (durchschnittlicher Bestand von 9’000 Personen à 12’000 Franken).
Die Integrationspauschale von 6’000 Franken für jeden neu anerkannten Flüchtling und jede neu vorläufig aufgenommene Person wird Kosten von jährlich rund 35 Mio. Franken verursachen. Dieser Betrag ergibt sich aus den Einsparungen von rund 20 Mio. Franken, die der Bund durch den Übergang der finanziellen Zuständigkeit für vorläufig Aufgenommene auf die Kantone 7 Jahre nach der Einreise jährlich erzielen wird, und den Beiträgen, die bisher für die Integration von Flüchtlingen (2,6 Mio. Fr. für berufliche Integrationsmassnahmen, 3 Mio. Fr. für Sprachkurspauschalen, 4 Mio. Fr. für Integrationsprogramme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH) und vorläufig Aufgenommenen (5,4 Mio. Fr. Beiträge an Beschäftigungsprogramme) ausgerichtet wurden. Die bisherigen Ausgaben des Bundes, die Einsparungen und die neuen Ausgaben für die Integrationspauschale halten sich die Waage. Die neue Abgeltungsform ist für den Bund somit ausgabenneutral.
Die Pauschale von 3’500 Franken für alle vorläufig Aufgenommenen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung in die finanzielle Zuständigkeit der Kantone übergehen, wird dem Bund einmalig Kosten von rund 86 Mio. Franken verursachen. Diese einmalige Ausgabe ist kostenneutral, da sie kompensiert wird mit den Einnahmen, die der Bund im Einführungsjahr durch den sofortigen Übergang von rund 10’000 Personen in die finanzielle Zuständigkeit der Kantone erzielen wird.
Die Sonderabgabepflicht endet neu nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme. Damit sollen vermehrte Anreize für eine rasche berufliche Integration geschaffen werden. Diese Lösung führt zu jährlichen Mindereinnahmen von rund 4 Mio. Franken.
Die Verwaltungskostenpauschale wird auf 1'100 Franken erhöht. Bei einem jährlichen Eingang von 10'000 Asylgesuchen ist mit Mehrkosten für den Bund von rund 4 Mio. Franken zu rechnen. Der Bund kommt damit dem vermehrten Verwaltungsaufwand der Kantone insbesondere beim Wegweisungsvollzug entgegen.
Die Haftkostenpauschale wird von 130 Franken auf 140 Franken erhöht (Berücksichtigung der aufgelaufenen Teuerung seit der Totalrevision des Asylgesetzes vom 1. Oktober 1999) und neu indexiert. Dadurch entstehen für den Bund Mehrkosten von 1.2 Mio. Franken.
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