Bericht AsylV VVWA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten

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2 Besonderer Teil

2.1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1)

2. Kapitel Asylsuchende

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 7 (neu) Spezielle Situation von Minderjährigen

Neu sieht Artikel 17 Absatz 3 AsylG vor, dass die zuständigen kantonalen Behörden für unbegleitete Minderjährige für das Verfahren am Flughafen, in der Empfangsstelle4 sowie nach der Zuweisung in den Kanton immer eine Vertrauensperson bestimmen. Die Ernennung einer Vertrauensperson erfolgt am Flughafen und in den Empfangsstellen durch die kantonale Behörde unverzüglich, so dass sich eine Regelung auf Verordnungsstufe - wie sie bisher in Artikel 7 Absätzen 2, 3 und 4 AsylV 1 (SR 142.311) vorgesehen war - erübrigt. Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 AsylV 1 können somit aufgehoben werden. Aufgrund der Aufhebung dieser Absätze wurde Artikel 7 AsylV 1 systematisch neu gegliedert.

Wie bis anhin orientieren die zuständigen Stellen am Flughafen (z.B. die Flughafenpolizei) oder in der Empfangsstelle die kantonalen Behörden darüber, wenn eine unbegleitete minderjährige Person ein Asylgesuch eingereicht hat, damit diese unverzüglich die Vertrauensperson bestimmen können und die notwendigen weiteren vormundschaftlichen Massnahmen (Beistand oder Vormundschaft) einleiten können. Die vormundschaftlichen Massnahmen im Kanton richten sich nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210).

Zu Absatz 1:

Absatz 1 entspricht materiell unverändert dem bisherigen Absatz 1.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 entspricht materiell unverändert dem bisherigen Absatz 5. Aufgrund der Aufhebung der bisher geltenden Absätze 3 und 4 muss der Verweis auf diese ebenfalls gestrichen werden.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 entspricht materiell unverändert dem bisherigen Absatz 6. Die Ergänzung "...die Ernennung einer Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen..." ergibt sich aus der Aufhebung der bisherigen Absätze 2, 3 und 4. Zudem wird neu geregelt, dass die kantonalen Behörden nicht nur dem Bundesamt für Migration (BFM) oder des Bundesverwaltungsgerichts, sondern auch den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauenspersonen und die eingeleiteten vormundschaftlichen Massnahmen mitzuteilen hat.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 entspricht materiell unverändert dem bisherigen Absatz 7.

Artikel 7a (neu) Zugang zu Rechtsberatung und Rechtsvertretung

Zu Absatz 1:

Absatz 1 regelt die aktuelle Praxis des BFM, den Zugang zur Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu ermöglichen, auf Verordnungsstufe. In Form eines Merkblattes, welches durch

4 Im Gesetz sowie in der Verordnung wird nach wie vor die Terminologie "Empfangsstelle" verwendet, obwohl die Empfangsstellen gestützt auf eine BFM-interne Reorganisation per 1. Januar 2006 in Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) umbenannt wurden. Aus Gründen der Verständlichkeit wird auch im vorliegenden Bericht nach wie vor der Begriff "Empfangsstelle" verwendet. Seite 3 von 51