Bericht AsylV VVWA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten

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das BFM den Asylsuchenden auszuhändigen ist, sollen diese neu u.a. auf ihre Möglichkeiten, eine Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zu kontaktieren, aufmerksam gemacht werden. Gegenüber der heutigen Praxis muss das BFM die Asylsuchenden neu aktiv auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu einer Rechtsberatung oder Rechtsvertretung aufmerksam machen. Die Aushändigung erfolgt sowohl am Flughafen wie an den Empfangsstellen aktiv durch das BFM. Diese wird zudem protokollarisch festgehalten. Damit ist gewährleistet, dass alle Asylsuchenden über ihre Rechte durch das BFM informiert werden.

Die Aushändigung eines schriftlichen Merkblattes bildet den Grundsatz. Asylsuchende, die jedoch keine Schriftsprache sprechen, sollen in geeigneter Weise bei Einreichung ihres Asylgesuches auf ihre Rechte nach Absatz 1 aufmerksam gemacht werden.

Das Merkblatt wird in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) erarbeitet und in über dreissig Sprachen übersetzt.

Zu Absatz 2:

Das BFM stellt den Asylsuchenden die Mittel - beispielsweise Telefon- und Telefaxapparate, Telefonkarten, Adressen von Rechtsberatungsstellen und Rechtsvertretungen (z.B. Kontakt-/Telefonnummer des Anwaltspikettdienstes) - zur Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zur Verfügung. Ist die asylsuchende Person nicht in der Lage, z.B. mangels Sprachkenntnissen, den Kontakt herzustellen, muss sie bei der Kontaktaufnahme unterstützt werden (z.B. durch die Zurverfügungstellung einer dolmetschenden Person). Da Asylsuchende bei der Einreichung ihres Asylgesuches auf die Möglichkeit, eine Rechtsberatung zu kontaktieren, aufmerksam gemacht werden, müssen ihnen bereits in diesem Zeitpunkt die genannten Mittel zugänglich sein.

Zu Absatz 3:

Während für die erste Kontaktaufnahme der asylsuchenden Person mit einer Rechtsvertretung oder Rechtsberatung die Mittel nach Absatz 2 allenfalls unter Beizug einer dolmetschenden Person genügen, kann für die anschliessende Beratung ein persönlicher Kontakt der asylsuchenden Person zu ihrer Rechtsvertretung oder -beratung notwendig sein. Dieser hat im Rahmen der Hausordnungen am Flughafen oder den Empfangsstellen stattzufinden. In der heutigen Verordnung des EJPD zum Betrieb von Empfangsstellen (SR 142.311.23) sind zum Beispiel der Zutritt, die ordentlichen Öffnungszeiten, die Ausgangsmodalitäten und die Kommunikationsmöglichkeiten geregelt. Auch wird in dieser Verordnung festgehalten, dass der Kontakt mit einer Rechtsvertretung gewährleistet ist. Hingegen stellen die Empfangsstellen gestützt auf diese Verordnung einem Rechtsvertreter oder Rechtsberater aus logistischen Gründen keine besonderen Besprechungsräume, Büroräumlichkeiten sowie die entsprechende Infrastruktur zur Verfügung.

Artikel 7b (neu) Gebühren für Dienstleistungen

Neu sieht Artikel 17a AsylG vor, dass das BFM für Dienstleistungen zu Gunsten Dritter die entstandenen Gebühren und Auslagen diesen in Rechnung stellen kann. In der Praxis werden vor allem seitens ausländischer Behörden Dienstleistungen des BFM in Anspruch genommen.

Das BFM nimmt etwa im Auftrag Dritter regelmässig Sprach- und Herkunftsanalysen (Lingua-Analysen) vor.

Die Berechnung der Gebühren und Auslagen bestimmt sich nach den Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Für die Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden, einschliesslich der Gerichtsbehörden, sind allfällige Dienstleistungen kostenlos. Davon ausgenommen sind Dienstleistungen, die nicht für die Behörden selbst, sondern für Dritte in Anspruch genommen werden.

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