Bericht AsylV VVWA
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 48Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 25 Verlängerung der vorläufigen Aufnahme
Zu Absatz 1:
Der Absatz 1 des Artikels 25 wird aufgehoben und aus systematischen Gründen neu in Artikel 20 Absatz 4bis eingefügt.
Zu Absatz 2:
Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung. Ist ein Vollzugshindernis gegeben, besteht die vorläufige Aufnahme unabhängig von der Bereitschaft des Kantons zur Verlängerung des Ausweises. Der Kanton kann lediglich beim BFM einen Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stellen. Das Verfahren soll neu ausschliesslich in Artikel 26 VVWA geregelt werden. Der Kanton hat gestützt auf Artikel 26 VVWA ihm bekannte Umstände dem BFM mitzuteilen, die zu einer Beendigung der vorläufigen Aufnahme führen können. Aus diesem Grund wird auch Absatz 2 von Artikel 25 aufgehoben.
Artikel 26 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
Zu Absatz 1:
Aus systematischen Gründen wird der bisherige Absatz 2 neu in Absatz 1 eingefügt. Der letzte Satz im bisherigen Absatz 1 wird gestrichen. Der Verweis auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) und das Bundesrechtspflegegesetz (OG) beziehungsweise
- neu ab 1. Januar 2007 - das Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) ist nicht notwendig, da diese Bestimmungen immer zur Anwendung kommen, wenn nichts anderes bestimmt ist.
Zu Absatz 2:
Satz 1 entspricht grundsätzlich dem ersten Satz im bisherigen Absatz 1. Präzisierend wird festgehalten, dass das BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jederzeit verfügen kann, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 83 Absätze 2-4 AuG nicht mehr vorliegen.
Der zweite Satz von Absatz 2 wurde aus systematischen Gründen materiell unverändert aus dem bisherigen Absatz 1 Satz 2 übernommen.
Zu Absatz 3:
Aus systematischen Gründen wird der dritte Satz materiell unverändert vom bisherigen Absatz 1 neu in Absatz 3 aufgeführt.
Artikel 26a (neu) Erlöschen der vorläufigen Aufnahme
Während im ANAG auf die Freiwilligkeit der Ausreise abgestellt wurde, soll die vorläufige Aufnahme gemäss Artikel 84 Absatz 4 AuG neu bei einer definitiven Ausreise erlöschen.
Von einer definitiven Ausreise ist dann auszugehen, wenn eine Person, die sich nicht mehr in der Schweiz befindet, einen anderen Staat, mithin einen Drittstaat und nicht den Heimat- oder Herkunftsstaat, um Schutz vor Verfolgung ersucht (Bst. a), obwohl sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist. Durch die Einreichung eines Asylgesuches in einem anderen Staat bekundet die betroffene Person, dass sie den Schutz der Schweiz nicht mehr länger in Anspruch nehmen will. Dasselbe gilt für vorläufig aufgenommene Personen, die in einem anderen Staat eine Aufenthaltsregelung erhalten und deshalb nicht länger auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind (Bst. b).
Die Bestimmungen über Auslandreisen von vorläufig aufgenommenen Personen sind in der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) geregelt. Vorläufig Aufgenommene, die nicht als Flüchtling anerkannt sind, benötigen für eine Auslandsreise ein Rückreisevisum in die Schweiz. Verlässt eine vorläufig aufgenommene Person, die nicht als Flüchtling anerkannt ist, die Schweiz ohne ein solches Visum zu besitzen und kehrt sie nicht innerhalb von dreissig Kalendertagen zurück, gilt diese
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