Bericht AsylV VVWA
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten
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Person ebenfalls als definitiv ausgereist (Bst. c). Die Frist von dreissig Kalendertagen soll vermeiden, dass bereits bei einer kurzfristigen Landesabwesenheit ein Erlöschen der vorläufigen Aufnahme geprüft werden muss. Bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als dreissig Tagen, muss indessen auf eine definitive Ausreise geschlossen werden. Hingegen gilt eine vorläufig aufgenommene Person, die ohne ein Rückreisevisum in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, unabhängig der Dauer des Aufenthaltes als definitiv ausgereist (Bst. d).
In der Praxis werden Rückreisevisa üblicherweise für einen Zeitraum von sieben Monaten ausgestellt, auch wenn die beabsichtigte Dauer des Auslandaufenthaltes weit weniger beträgt. Damit wird den Einreisebestimmungen der anderen Staaten Rechnung getragen, die in der Regel keine Einreise- oder Durchreisevisa an in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen erteilen, wenn die Gültigkeit des schweizerischen Rückreisevisums weniger als sechs Monate beträgt. Verbleibt eine vorläufig aufgenommene Person, die mit einem Rückreisevisum ausgereist ist, länger als die im Visum vorgesehene Dauer im Ausland und stellt sie vor Ablauf dieser Frist kein Gesuch um Verlängerung des Rückreisevisums, ist ebenfalls von einer definitiven Ausreise auszugehen (Bst. e). Meldet sich eine vorläufig aufgenommene Person bei den zuständigen Behörden ab und reist aus der Schweiz aus, so gibt diese zu erkennen, dass sie nicht mehr länger den Schutz der Schweiz in Anspruch nehmen will. Auch diesfalls ist von einer definitiven Ausreise auszugehen (Bst. f).
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