Bericht AsylV VVWA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten

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3. Finanzielle Auswirkungen

3.1. Verfahrens- und Vollzugsbereich

Sämtliche Massnahmen im Verfahrens- und Vollzugsbereich sollen kurz- oder langfristig dazu führen, dass Einsparungen erzielt werden. Präzise Angaben lassen sich indes nicht machen, da keine genaue Prognose über die Entwicklung der künftigen Asylgesuchseingänge möglich ist. Es ist davon auszugehen, dass sich die vorgeschlagenen Bestimmungen insgesamt positiv auswirken werden, da in vielen Bestimmungen Verfahrensbeschleunigungen und Verbesserungen des Vollzugs angestrebt werden und somit die Aufenthaltsdauer von Personen, die im Asylverfahren weggewiesen werden, deutlich verkürzt werden können.

Bei der neuen Regelung des Zugangs zur Rechtsberatung und Rechtsvertretung in

Empfangsstellen und Flughäfen (Art. 7a AsylV 1) entstehen dem BFM geringe finanzielle Mehraufwendungen, die sich auf circa 150’000 SFr. pro Jahr belaufen.

Bei der Einführung einer Notfallorganisation (Art. 16a ff. AsylV 1) muss bei Vorliegen

einer besonderen Lage aufgrund eines erheblichen Anstiegs der Asylgesuche von erhöhten Kosten ausgegangen werden. Dies betrifft u.a. die Kosten für die Sicherheit und Betreuung der Asylsuchenden in den Empfangs- und Aussenstellen, die medizinische Grundversorgung und Verpflegung. Derzeit diskutieren die Kantone und das BFM die finanziellen Aspekte, denen in einer besonderen Lage Rechnung getragen werden soll.

Die effektiv anfallenden Mehrkosten bei den Empfangs- und Aussenstellen können zum heutigen Zeitpunkt nicht beziffert werden, da dies von der Anzahl der notwendigen zusätzlichen Aussenstellen abhängig ist. Dies wiederum hängt von der Anzahl der Asylgesuche ab, welche zum heutigen Zeitpunkt nicht prognostizierbar sind. Es ist jedoch zu betonen, dass vorgesehene Massnahme nur im Falle einer besonderen Lage zur Anwendung gelangt.

Durch die Verlängerung des Aufenthaltes von Asylsuchenden im Transitbereich des Flugha-

fens (Flughafenverfahren Art. 11a ff. AsylV 1, Art. 5 AsylV 3, Art. 11 VVWA) werden

Mehrausgaben im Bereich der Verpflegungs- und Medizinalkosten sowie für die Entschädigung der Hilfswerke anfallen. Ausgehend von durchschnittlich 250 asylsuchenden Personen pro Jahr dürfte der Aufwand für die genannten Kostenarten am Standort Zürich-Flughafen um 140% bzw. um CHF 230’000 pro Jahr zunehmen.

Für die Betreuung von Asylsuchenden am Standort Flughafen Genève-Cointrin ist ab Inkrafttreten des neuen Flughafenverfahrens ein zusätzlicher Aufwand von CHF 335’000 zu budgetieren. Bis anhin wurden dem BFM für das Flughafen-Verfahren in Genève-Cointrin lediglich die Verpflegungskosten in Rechnung gestellt.

Den erwähnten Mehrkosten im Flughafenverfahren stehen jedoch Einsparungen durch die Verbesserung des Vollzugs von Wegweisungen entgegen. Durch die Einführung eines neuen vollständigen Asylverfahrens am Flughafen und der Verkürzung des Aufenthaltes von Personen, die direkt ab dem Flughafen weggewiesen werden, können wiederum Kosten eingespart werden.

Auch die neuen Bestimmungen bei der Rückkehrhilfe (Art. 63 ff. AsylV 2) haben eine Reduktion der Aufwendungen zur Folge, da die rückkehrorientierten Ausbildungsprojekte in der Schweiz (RüPS) weg fallen. Die Aufwendungen für Rückkehrberatung und individuelle Rückkehrhilfe hängen von der Leistung der Rückkehrberatungsstellen bzw. von der Anzahl der Asylsuchenden ab. Somit konnten die Ausgaben in den letzten Jahren kontinuierlich gesenkt werden. Es sind keine Mehrausgaben absehbar.

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