Bericht AsylV VVWA
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten
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Artikel 19 Auflagen im Zusammenhang mit einer vorläufige Aufnahme
Diese Bestimmung soll auf Grund ihrer geringen praktischen Bedeutung aufgehoben werden. Zudem existieren keine Sanktionen, um das Nichteinhalten allfällig angeordneter Auflagen zu ahnden.
Artikel 20 Ausweispapiere
Zu Absatz 1bis
Artikel 20 Absatz 1 VVWA sieht vor, dass heimatliche Reisedokumente und Ausweispapiere von ausländischen Personen mit einer vorläufige Aufnahme beim BFM zu hinterlegen sind.
Eine unkontrollierte Reisetätigkeit kann zum Erlöschen der vorläufigen Aufnahme führen. Um die unkontrollierte Reisetätigkeit zu verhindern, sieht Absatz 1bis neu vor, dass später entdeckte, nicht hinterlegte heimatliche Reisedokumente durch das BFM eingezogen werden können.
Reisedokumente, welche hinterlegt werden müssen, jedoch nicht beim BFM deponiert wurden, sollen neu im Fahndungssystem RIPOL als verloren eingetragen werden. Mit einem solchen Eintrag wird vermieden, dass diese Reisedokumente durch unberechtigte Personen benutzt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Person mit einem nicht auf sie ausgestellten Reisedokument reist.
Zu Absatz 2 letzter Satz:
Im Gegensatz zur Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung), welche grundsätzlich nur aufgrund eines gültigen heimatlichen Reisepasses erfolgen darf, beruht die Ausstellung eines F-Ausweises auf den Angaben der vorläufig aufgenommenen Person. Somit handelt es sich bei einem F-Ausweis weder um ein Identitäts- noch um ein Reisedokument. Vielmehr bezweckt der Ausweis F lediglich, das Bestehen einer vorläufigen Aufnahme zu dokumentieren. Um dies auf Verordnungsstufe transparent zu machen, wurde der letzte Satz von Absatz 2 dahingehend ergänzt, dass ein F-Ausweis nur die Rechtstellung einer vorläufig aufgenommenen Person festhält.
Zu Absatz 4bis
Der bisherige Artikel 25 Absatz 1 VVWA wird aus systematischen Gründen neu in einen neuen Absatz 4bis von Artikel 20 aufgenommen, da dieser den Bereich Ausweispapiere regelt. Zudem wurde der Begriff "Ausländerausweis" durch "Ausweis F" aus Transparenzgründen ersetzt, da vorläufig Aufgenommenen nur ein "Ausweis F" ausgestellt werden kann. Dieser "Ausweis F" kann nicht mit einem ordentlichen Ausländerausweis verglichen werden.
Artikel 22 Rückerstattungs- und Sicherheitspflicht
Dieser Artikel muss aufgehoben werden, da die heutige Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht durch eine Sonderabgabe abgelöst wird.
Artikel 23 Rückerstattungspflichtige Kosten
Dieser Artikel muss aufgehoben werden, da die heutige Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht durch eine Sonderabgabe abgelöst wird.
Artikel 24 Familienvereinigung
Mit Inkrafttreten der VZAE wird die geltende Bestimmung von Artikel 24 ("Einbezug in die vorläufige Aufnahme") obsolet, da die Familienvereinigung in Artikel 74 VZAE geregelt wird. Der Titel in Artikel 24 wird an die Bestimmung von Artikel 74 der VZAE angepasst.
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