Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 17 Seiten

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- Zentralregister und Zefix (Art. 10)

Es ist nach Auffassung einiger Teilnehmer unkohärent, das Handelsregister mit weiteren Einträgen zu ergänzen, die ohne Rechtswirkungen bleiben (Abs. 2 bis 5). Dies steht mit der gesetzlichen Konzeption des Handelsregisters in Widerspruch und ist daher fraglich (GE) oder strikte abzulehnen (NE, SG, SH, SZ, TG, VS, ZH, Gewerbeverband, Anwaltsverband).

Ein Teilnehmer erachtet es als notwendig, dass die vom EHRA genehmigten Firmenbezeichnungen unverzüglich ins Zentralregister aufgenommen werden. Die heutige Lösung, wonach die Datenbank erst nach der Publikation der Einträge im SHAB nachgeführt wird, birgt die Gefahr, dass in dieser Zeitspanne identische Firmen eingetragen werden (Nussbaum).

3.2. Melde- und Mitwirkungspflicht der Behörden (Art. 11)

Nur wenige Kantone unterstützen die Neuregelung der Melde- und Mitwirkungspflicht anderer Behörden (BS, GR). Ein Kanton bekundet Zweifel, ob eine hinreichende Rechtsgrundlage für Art. 11 E-HRegV bestehe (LU). Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer lehnt die vorgeschlagene Lösung als Eingriff in die Gemeindeautonomie ab, zumal der Informationsaustausch unentgeltlich zu erfolgen habe (BL, NE, TG, SVP, Gemeindeverband, Städteverband, Verband der Gemeindepräsidenten des Kantons Zürich, Gemeinde Stallikon, Anwaltsverband). Die Neuregelung sei zudem unklar, weshalb Art. 63 Abs. 3 der geltenden HRegV beizubehalten sei (FDP, economiesuisse, SwissHoldings, Gewerbeverband, Notarenverband).

Die Kanzlei Vischer Anwälte erachtet das in Abs. 3 vorgeschlagene Meldeverfahren als überflüssig, da die Steuerbehörden nicht beurteilen können, welche Tatsachen eintragungspflichtig seien oder nicht.

3.3. Öffentlichkeit des Handelsregisters (4. Kapitel)

- Elektronisches Angebot ohne Rechtswirkungen (Art. 14)

Die kostenlose Konsultation der Handelsregisterdaten auf Internet wird begrüsst (so ausdrücklich GE, GR, JU, NE, NW, SO, VS, ZG, CVP, FDP, SP, economiesuisse, Arbeitgeberverband, Gewerbeverband, SwissBanking, Verband der Kantonalbanken, SwissFoundations, Notarenverband, Nussbaum).

Lediglich die Kantone AR, BE, GL und TG lehnen die vorgeschlagene Gratiskonsultation der Handelsregisterdaten ab, weil dies Gebührenausfälle zur Folge haben könnte.

Art. 14 Abs. 2 E-HRegV, wonach die konsultierten elektronischen Daten keine Rechtswirkungen entfalten, wird vereinzelt kritisiert (ZH, SwissBanking, Verband der Kantonalbanken; Baker McKenzie Rechtsanwälte). Wer in diese Daten Einsicht nehme und auf deren Richtigkeit vertraue, müsse in seinem guten Glauben geschützt werden.

- Zentralregister und Zefix (Art. 17)

Für Abs. 1 gelten dieselben Einwände wie für Art. 14 Abs. 2 E-HRegV. Abs. 4 widerspreche zudem dem allgemeinen Grundsatz der kostenlosen Einsichtnahme in die Handelsregisterdaten, was auch für den Bund gelten müsse (GE, NE, SG, SZ, Nussbaum).