Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 17 Seiten

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Bei Bargründungen sei die Regel vorzusehen, dass wenn die Bankeinzahlungsbestätigung in der Gründungsurkunde aufgeführt sei, auf die Einreichung der entsprechenden Bankbestätigung als Beleg verzichtet werden könne (Vischer Rechtsanwälte).

Die Vorgabe des Inhalts der öffentlichen Urkunden wird begrüsst (so explizit Notarenverband). Allerdings könne auf die Erklärung jedes Gründers über die Zeichnung der Aktien verzichtet werden, wenn die Zeichnungsscheine der Urkunde beigelegt werden.

Bei den Regeln über die Kapitalerhöhung sei auch die Möglichkeit zu erwähnen, dass eine Kapitalerhöhung mit Eigenmitteln aufgebracht werden könne (BS, NW, SG, ZH, Nussbaum).

- Eintragung der Revisionsstelle (Art. 85)

Die vorgeschlagene Regelung wird positiv beurteilt (so explizit OW, ZH, Treuhand-Kammer, Gewerbeverband, Verband der Kantonalbanken). Begrüsst wird insbesondere, dass Revisionsstellen ohne Angabe ihrer Eigenschaft registriert werden (dagegen: Versicherungsverband) und freiwillige Revisionen nicht eingetragen werden (dagegen: Verband für Wohnungswesen). Dennoch werden folgende Änderungen beantragt:

• Die Prüfung der Unabhängigkeit der Revisionsstelle durch die Handelsregisterämter sei auf den offensichtlichen Anschein von Befangenheit zu beschränken (Treuhand-Kammer).

• Die Revisionsstellen müssen selber den Nachweis erbringen, dass sie über die erforderliche Zulassung der Revisionsaufsichtsbehörde verfügen (BE).

- Verzicht auf eine Revision (Art. 86)

Die Revisionsvorlage sieht vor, dass Gesellschaften, die keine Revision durchführen, dies mit einer Verzichtserklärung zu belegen haben, was im Grundsatz begrüsst wird.

Die in Abs. 2 Satz 2 vorgeschlagene Regel, wonach Kopien der massgeblichen Unterlagen wie Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Erklärung beigelegt werden müssen, stösst jedoch auf Ablehnung (OW, SG, SH, SO, SZ, TG, VS, ZH, economiesuisse, Gewerbeverband, Treuhänderverband, Vischer Anwälte, Baker Mc-Kenzie). Dies sei unzweckmässig und führe zu einem erheblichen Mehraufwand.

Verschiedene Teilnehmer wünschen eine Präzisierung, wann eine neue Erklärung einzuverlangen sei (AG, BS, SG, Nussbaum).

3.13. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (15. Kapitel)

- Inhalt des Eintrags (Art. 96)

Die vorgesehene Offenlegung von Nachschuss- und weiteren Nebenleistungspflichten wird von einem einzigen Teilnehmer abgelehnt (Gewerbeverband). Ein anderer Teilnehmer weist hingegen aus Gründen der Transparenz auf die Notwendigkeit hin, auch geleistete Nachschüsse zwingend ins Handelsregister einzutragen (Chambre des Notaires de Genève).

- Übertragung von Stammanteilen (Art. 105)

Positiv beurteilt wird die Regelung, wonach der Erwerb eines Stammanteils nur eingetragen werden darf, wenn lückenlos nachgewiesen ist, dass der Stammanteil vom eingetragenen Gesellschafter auf den Erwerber übergegangen ist (GR, SP).