Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 17 Seiten
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Für die Übertragung der Entscheidkompetenz über die Wiedereintragung an ein Gericht bestehe keine zwingende Notwendigkeit und führe zu einer Erschwerung der Wiedereintragung, weshalb an der bisherigen Praxis festzuhalten sei (AG, TG).
3.6. Eintragung auf Anmeldung einer Behörde und von Amtes wegen (7. Kapitel)
- Konkurs; Meldung und Eintrag (Art. 41)
Die Regelung, wonach die Konkurseröffnung unmittelbar nach dem Entscheid des Gerichts ins Handelsregister einzutragen ist, wird begrüsst (so explizit ZG). Im Sinne einer Präzisierung ist aber auch auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG zu verweisen, wonach das Gericht dem Handelsregisteramt die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln mitteilt (BE, NW, SG, ZH).
- Nachlassvertrag (Art. 43)
Obwohl nur Nachlassverträge mit Vermögensabtretung ins Handelsregister eingetragen werden, ist auch die Gewährung einer Nachlassstundung für Dritte von rechtlicher Relevanz. Daher müsse geprüft werden, ob auch entsprechende Tatsachen einzutragen seien (BE, NE, Baker McKenzie).
- Eintragung aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung (Art. 44)
Vereinzelt wird darauf hingewiesen, dass die normierten Grundsätze selbstverständlich seien und sich Art. 44 E-HRegV daher erübrige (NE, TG). Ferner wird die Streichung von Abs. 4 verlangt, da ein rechtskräftiger Gerichtsentscheid nicht von einer eidgenössischen Verwaltungsbehörde überprüft werden dürfe (AG, SH, SZ, Anwaltsverband) bzw. das EHRA ohnehin sämtliche Eintragungen ins Tagesregister zu genehmigen habe (ZH).
- Eintragung von Amtes wegen (Art. 45)
Die Neuregelung des Verfahrens im Falle einer Eintragung von Amtes wegen wird begrüsst (so explizit GR, NW). Das vorgesehene Verfahren sei jedoch zu straffen, indem die Aufforderung an die Betroffenen direkt als Verfügung auszugestalten sei. Nach unbenutztem Ablauf der Frist sei die Eintragung vorzunehmen (ZG).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Eintragungspflicht den Handelsregister- und nicht den Steuerbehörden obliege. Daher sei Abs. 2 Satz 2 zu streichen oder dahingehend anzupassen, dass für die Höhe der Jahresroheinnahmen auf die Zahlen der Steuerbehörden abgestellt werden dürfe (ZH).
Die im Entwurf vorgesehene zusätzliche Veröffentlichung der Aufforderung auf der Internetseite des Handelsregisteramtes wird verworfen (AR, BE, NE, SZ, TG, ZH).
- Bei fehlendem Rechtsdomizil (Art. 47)
Das vorgeschlagene Verfahren beim fehlenden Rechtsdomizil ist zu umständlich, weshalb die alte Regelung von Art. 88a HRegV unverändert zu übernehmen sei (AI). Ferner wird geltend gemacht, Art. 47 E-HRegV dürfe nur auf juristische Personen Anwendung finden. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gelte das in Art. 45 Abs. 1 Bst. b E-HRegV geregelte Vorgehen (ZH). Für die Veröffentlichung der Aufforderung auf der Internetseite des Handelsregisteramtes sei auf die entsprechenden Ausführungen zu Art. 45 E-HRegV verwiesen.