Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 17 Seiten

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• Mehrere Teilnehmer begrüssen die gestützt auf Art. 936a Abs. 3 OR erlassene Ausführungsbestimmung ausdrücklich und versprechen sich davon eine erhöhte Transparenz im Rechts- und Geschäftsverkehr (SH, SZ, UR, VD, ZH, CVP, SP, SwissFoundations). Verschiedentlich wird angeregt, die Pflichtangabe auf alle eingetragenen Rechtssubjekte auszudehnen (TG, Nussbaum).

• Andere Teilnehmer befürworten diese Pflichtangabe im Grundsatz, weisen aber darauf hin, dass diese Regelung in der Praxis nicht durchsetzbar sei (OW, SO).

• Die Handelsregister-Identifikationsnummer sollte nach Auffassung einiger Teilnehmer bloss fakultativ oder zumindest nur im Verkehr mit Behörden angegeben werden (SwissHoldings, SwissBanking, Verband der Kantonalbanken).

• Mit der Einführung der Pflichtangabe der Handelsregister-Identifikationsnummer sollte noch bis zur Einführung einer einheitlichen Unternehmens-Identifikationsnummer auf Bundesebene (UID) zugewartet werden (FDP, economiesuisse, Gewerbeverband).

3.10. Einzelunternehmen (11. Kapitel)

- Eintragungspflicht von Einzelunternehmen (Art. 60)

Die Revisionsvorlage wird begrüsst, so insbesondere die allgemeine Eintragungspficht für alle Berufskategorien (BL, VD, SP).

Eine Ausnahme von der Eintragungspflicht auf der Grundlage des Kriteriums des Jahresumsatzes solle nicht für Berufsgattungen gelten, die auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruhen (ZH).

Es solle auf die Eintragung von freien Berufen verzichtet werden (BE). Ferner müsse zur Entlastung der Kleinstunternehmen die für die Registrierungspflicht massgebliche Umsatzgrenze erhöht werden (NW, Nussbaum).

Zwei Teilnehmer lehnen die vorgechlagene Regelung ausdrücklich ab (TG, Treuhänderverband).

3.11. Kollektiv- und Kommanditgesellschaft (12. Kapitel)

- Auflösung und Löschung (Art. 66)

Der Entwurf schlägt vor, die Auflösung und die Löschung von Personengesellschaften entsprechend der gesetzlichen Regelung auch registerrechtlich als zwei getrennte Vorgänge zu behandeln, was nicht bestritten wird.

Vereinzelt wird diese Lösung jedoch abgelehnt und der gleichzeitigen Eintragung der Auflösung und der Löschung der Vorzug gegeben (NE, SH, SZ, TG). Es wird angeregt, zu prüfen, ob bei einfachen Verhältnissen nicht dennoch die Möglichkeit der zeitgleichen Eintragung der Auflösung und Löschung vorgesehen werden sollte (AI, BE).

3.12. Aktiengesellschaft (13. Kapitel)

- Anmeldung und Belege, Errichtungsakt (Art. 67 ff.)

In den Bestimmungen zur Gründung muss der Tatsache Rechnung getragen werden, dass unter dem neuen Recht bei Kapitalgesellschaften Einpersonengründungen gestattet sind (Verband der Kantonalbanken).