Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 17 Seiten
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• Die Kognition sei im Gesetz geregelt und werde vom Bundesgericht im Rahmen seiner Rechtsprechung weiterentwickelt, was positiv zu werten sei. Eine entsprechende Bestimmung in der Verordnung sei daher überflüssig (Swiss-Banking).
• Die Kognition der Handelsregisterbehörden sei vom Bundesgericht in einer bewährten Formel festgelegt worden und müsse daher entsprechend positivrechtlich normiert werden. Die Formulierung des Entwurfs sowie die dazugehörigen Ausführungen im Begleitbericht seien daher gesetzeswidrig (Baker McKenzie, Vischer Anwälte).
- Personenangaben (Art. 34)
Mehrere Teilnehmer verlangen, dass zur eindeutigen Identifikation von natürlichen Personen das Geburtsdatum in die zwingenden Personenangaben aufzunehmen sei (so ausdrücklich AR, BS, GE, JU, SH, SZ, TI, ZH, SwissBanking, Anwaltsverband, Chambre des Notaires de Genève). Als Alternative sei zudem die neue AHV-Nummer in Betracht zu ziehen (ZH).
Ferner sei in Abs. 1 Bst. f klarzustellen, welche Funktionen in das Handelsregister einzutragen sind (NW, ZH, Versicherungsverband).
- Sitz, Rechtdomizil und weitere Adressen (Art. 37)
Die im Entwurf vorgeschlagene Ausweitung der c/o-Adresse auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Zweigniederlassungen wird vereinzelt kritisch aufgenommen (ZH).
Abs. 4, wonach zusätzlich eine vom Sitz abweichende Verwaltungsadresse eingetragen werden müsse, wird abgelehnt (so ausdrücklich AG, AI, BS, NE, NW, SH, SZ, TG, UR, ZG, ZH, Gewerbeverband).
Ferner sei im Interesse der Klarheit zu präzisieren, welche zusätzlichen Adressen im Handelsregister eingetragen werden können, andernfalls diese Bestimmung zu streichen sei (AG, BS, NE).
In einer Stellungnahme wird zudem der Wunsch geäussert, es seien auch Homepages und E-Mail-Adressen einzutragen (BE).
- Eintragung zusätzlicher Tatsachen (Art. 39)
Die im Entwurf vorgeschlagene erweiterte Funktion des Handelsregisters wird teilweise abgelehnt. Das Handelsregister müsse übersichtlich sein und habe sich nur auf Einträge zu konzentrieren, die auch Rechtswirkungen entfalten (so explizit NE, NW, SH, SZ, TG, VS, Gewerbeverband). Zusätzlich eingetragene Tatsachen entfalten Wirkungen gegenüber Dritten, wenn sich nachweislich die Handelsregistereintragung kennen. Dies ist entsprechend klarzustellen, andernfalls Abs. 2 nicht haltbar sei (Anwaltsverband, Baker McKenzie).
- Wiedereintragung (Art. 40)
Die Regelung zur Wiedereintragung wird gutgeheissen (so ausdrücklich GR, VS, ZG, ZH). Es sei klarzustellen, dass im Falle der endgültigen Löschung erneute Schuldenrufe und eine Zustimmung der Steuerbehörden nicht erforderlich sind (VS). Ferner wird angeregt, für den Entscheid über die Wiedereintragung das summarische Verfahren vorzusehen (Nussbaum). Der Begriff „rechtserhebliches Interesse“ sei zudem durch „schutzwürdiges Interesse“ zu ersetzen (BE, NW, Anwaltsverband).