Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 17 Seiten
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3. Wichtigste Ergebnisse im Einzelnen
Die nachstehenden Ausführungen beschränken sich auf jene Bestimmungen, die von politischer Tragweite oder von materieller Bedeutung sind und bei denen die Auffassungen auseinander gingen.
3.1. Organisation (2. Kapitel)
- Hauptregister (Art. 6)
Die in Abs. 4 vorgesehene Pflicht zur Protokollierung von nachträglichen typografischen Korrekturen des Hauptregisters wird vereinzelt als zu aufwändig verworfen (GE, NE, SH, SZ, TG, Gewerbeverband), weshalb darauf zu verzichten sei.
- Kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 8)
Verschiedentlich wird darauf hingewiesen, dass die Vorgabe einer kantonalen Aufsichtsbehörde wenig sinnvoll erscheint, wenn der Rechtsmittelweg neu auf eine einzige gerichtliche Instanz beschränkt wird und die verwaltungsinterne Aufsichtsbehörde ihrer Funktion als Beschwerdeinstanz verlustig geht. Es bedarf keiner besonderen administrativen Aufsicht innerhalb der kantonalen Verwaltung, weshalb Art. 8 E-HRegV ersatzlos zu streichen ist (GR, TG), zumal das EJPD die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung ausübt und die fachliche Aufsicht innehat.
ZH erachtet die vorgeschlagene Regelung von Art. 8, 9 und 55 des Entwurfs als verfassungs- und gesetzeswidrig, weil die Beschränkung auf eine bloss administrative Aufsicht dem Gesetz und den föderalistischen Strukturen entgegenstehe.
- Oberaufsicht (Art. 9)
Vereinzelt wird moniert, dass die Aufgaben des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister (EHRA) positivrechtlich verankert werden bzw. dem EHRA zusätzliche Befugnisse übertragen werden (BL, UR, TG, Baumeisterverband). Diese Kompetenzverschiebung zugunsten des Bundes sei nicht gerechtfertigt bzw. bedürfe einer näheren Begründung (FDP). Folgende Anliegen werden vorgebracht:
• die Beschränkung der Weisungsbefugnis auf „allgemeine Weisungen“, andernfalls seitens des Bundes konkrete Anordnungen im Einzelfall getroffen werden könnten (AG, BS, SG);
• die Aufhebung der Genehmigung der kantonalen Eintragungen ins Tagesregister durch das EHRA (SH, SZ, TG, UR, Anwaltsverband, Treuhänderverband);
• die Streichung der Kompetenz des EHRA zur Durchführung von Inspektionen der kantonalen Handelsregisterämter (SG);
• die Aufhebung der Befugnis Anträge zur Ergreifung von Massnahmen gegen fehlbares Registerpersonal zu stellen (TG, Anwaltsverband);
• der Verzicht auf die Übertragung der Beschwerdeberechtigung gegen kantonale Entscheide ans EHRA; diese sei sachlich nicht gerechtfertigt (OW, NE, SH, TG, UR, SVP) bzw. mache keinen Sinn, da das EHRA als Genehmigungsinstanz sachlich vorbefasst sei (GR).