Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 17 Seiten

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3.7. Prüfung, Genehmigung und Publikation der Eintragungen

durch das EHRA (8. Kapitel)

- Prüfung und Genehmigung durch das EHRA (Art. 50)

Vereinzelt wird die Aufhebung der Genehmigung der Eintragungen ins Tagesregister durch das EHRA beantragt (BL, SH, TG, UR, Anwaltsverband, Treuhänderverband). Das Genehmigungsverfahren sei historisch gewachsen und beanspruche heute keine Geltung mehr.

Aus anderen Stellungnahmen geht hervor, dass am System der Genehmigung der Eintragungen durch das EHRA festzuhalten sei (so explizit GR, Nussbaum). Im Interesse eines effizienten Verfahrens und zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten dürfe das EHRA jedoch keine Prüfung der Belege vornehmen (AG, BS, NE, SVP, FDP, economiesuisse, SwissHoldings, Gewerbeverband, Baumeisterverband). Eine zusätzliche Einsicht und Prüfung der Anmeldung und der Belege durch das EHRA solle nur in Ausnahmefällen erfolgen, so insbesondere wenn der Eintrag zweifelhaft erscheint und Anlass zu einer nochmaligen Prüfung gibt.

In einer Stellungnahme wird der Wunsch geäussert, das EHRA sei zu verpflichten, Vorprüfungen auf Gesuch hin innert Frist vorzunehmen bzw. wirtschaftlich bedeutende Transaktionen oder Transaktionen von börsenkotierten Gesellschaften unverzüglich nach der Aufnahme ins Tagesregister zu genehmigen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (Baker McKenzie).

- Verweigerung der Genehmigung (Art. 51)

Obwohl in den Absätzen 3 bis 5 des Entwurfs lediglich das rechtsstaatlich korrekte Verfahren im Falle einer Rückstellung der Publikation einer Eintragung positivrechtlich normiert wird, wie es vom Bundesgericht verlangt wurde, sprechen sich einige Teilnehmer dagegen aus: Das Verfahren sei zu kompliziert und zu langwierig, weshalb es zu vereinfachen (SVP, Gewerbeverband, economiesuisse, Baumeisterverband) bzw. zu streichen sei (AG, NE).

3.8. Rechtsmittel (9. Kapitel)

- Registersperre (Art. 54)

Die vorgeschlagene Neuregelung der Registersperre wird begrüsst (so explizit GE, SG, ZG, ZH, economiesuisse, Gewerbeverband), doch sei der Entwurf teilweise noch klarstellungsbedürftig (BE, SG, Anwaltsverband):

• Aus Kohärenzgründen sei das Verfahren mit den Grundsätzen des Zivilprozessrechts abzustimmen, wonach zur Wahrung der fünftägigen Frist der Poststempel am 5. Tag genügen würde, auch wenn das Gericht das Begehren erst am 6. Tag erhält.

• Es stellt sich die Frage, ob für börsenkotierten Gesellschaften nicht eine kürzere Frist gelten sollte. Andererseits wird vereinzelt moniert, dass die vorgeschlagene Frist, innert der das Begehren um vorsorgliche Massnahmen gestellt werden muss, zu kurz bemessen und daher auf 10 Tage zu erstrecken sei (VS, Gewerbeverband).

Vereinzelt wird geltend gemacht, dass sich eine Bestimmung über die Registersperre erübrige, weil die Materie im Zivilprozessrecht hinreichend geregelt sei (BS, NE, SwissBanking).