Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 17 Seiten
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Die Regelung von Art. 23, wonach eine Person im Zweifelsfall ihre Unterschrift erneut hinterlegen muss, ist aus Gründen der Klarheit auch in Art. 25 vorzusehen (Verband der Kantonalbanken).
Ein Teilnehmer erachtet die Hinterlegung von Unterschriften generell als überholt und schlägt daher die Streichung der entsprechenden Bestimmung vor, zumal diese Konzeption mit der elektronischen Unterzeichnung in Widerspruch steht (Nussbaum).
- Statuten und Stiftungsurkunden (Art. 26)
Das Erfordernis der Einreichung einer vollständigen neuen Fassung der Statuten oder der Stiftungsurkunde im Falle deren Änderung wird begrüsst (so explizit BS, GE, Konferenz der BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden). Verschiedentlich wird darauf hingewiesen, dass die neue Fassung der Satzung in beglaubigter Form eingereicht werden muss (AG, BS, NE, ZH, Chambre Notaires de Genève).
- Protokolle über die Fassung von Beschlüssen (Art. 27)
Die in Abs. 2 vorgeschlagene Unterzeichnung der Protokolle durch den Protokollführer und den Vorsitzenden des beschlussfassenden Organs sollte nach dem Dafürhalten eines Kantons auf alle Belege, die als Grundlage einer Handelsregistereintragung dienen, ausgedehnt werden (AG).
Andere Teilnehmer erachten es als wünschbar, wenn nebst dem Vorschlag des Entwurfs (Unterzeichnung durch den Protokollführer und den Vorsitzenden) bei juristischen Personen zusätzlich die bisherige für die Anmeldung geltende Regel von Art. 22 Abs. 2 HRegV (Unterzeichnung durch den Präsidenten und den Sekretär) anwendbar wäre (Notarenverband, Chambre des Notaires de Genève). Ferner sollten auch Zirkularbeschlüsse (soweit auf der Grundlage der Statuten oder des Gesellschaftervertrages statthaft) erwähnt werden (Vischer Anwälte).
3.5. Allgemeine Vorschriften zur Eintragung (6. Kapitel)
- Prüfungspflicht des Handelsregisteramtes (Art. 32)
Generell wird die vorgeschlagene Regelung zur Kognition des Handelsregisteramtes befürwortet.
Die Bestimmung wird nur in vereinzelten Stellungnahmen aufgegriffen, doch gehen die Meinungen darüber auseinander:
• Die Kognition sollte im Grundsatz eine umfassende sein, doch lässt sich diese Konzeption in der Praxis nicht umsetzen, weshalb an der geltenden Regelung festzuhalten sei (FDP).
• Die Umschreibung der Kognition muss dem Umstand Rechnung tragen, dass eine Anmeldung umgehend zu prüfen ist und – wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind – unverzüglich vorgenommen werden muss (FDP, Swiss-Holdings, Anwaltsverband, Treuhänderverband, Baumeisterverband, Vischer Anwälte).
• Es sei zudem eine Regelung in die Verordnung aufzunehmen, welche das Vorgehen für den Fall, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, klarstellt. Es wird vorgeschlagen, dass das Handelsregisteramt den Anmeldenden eine peremptorische Nachfrist von 10 Tagen zur Behebung des Mangels gewährt, andernfalls der Eintrag abzulehnen ist (Anwaltsverband).