Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 17 Seiten

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- Kantonale Rechtsmittel (Art. 55)

Die vorgeschlagene Regelung, wonach in jedem Kanton eine einzige gerichtliche Instanz über Verfügungen des Handelsregisteramtes vor Weiterzug der Urteile ans Bundesgericht entscheidet, wird begrüsst (so explizit GE, GR, TI, ZG, SP, FDP, economiesuisse, Gewerbeverband, Treuhänderverband). Dies bewirke eine Vereinheitlichung und Verkürzung des Rechtsweges sowie eine Beschleunigung des Verfahrens, was insgesamt positiv zu werten sei.

Einige Kantone nehmen gegen den Entwurf Stellung, weil die vorgeschlagene Neuregelung der Rechtswege einen ungerechtfertigten Eingriff des Bundes in die kantonale Ausgestaltungsfreiheit des Verwaltungsverfahrensrechts und der Behördenorganisation darstelle (AR, BS, NE, OW, TG, ZH).

3.9. Zweck, Firma, Name und Identifikationsnummer (10. Kapitel)

- Zweckangaben (Art. 56)

Der Vorschlag, wonach die Zweckumschreibung für die Eintragung unverändert aus den Statuten oder der Stiftungsurkunde übernommen wird, stösst bei einigen Teilnehmern auf Ablehnung (so explizit AG, AI, AR, GE, NE, SH, SZ, TG, VS, Treuhänderverband). Dies führe zu einer Aufblähung der Publikationstexte und erschwere das Erkennen des eigentlichen Tätigkeitsfeldes.

Bei Stiftungen sei die Prüfung des Zwecks auf die registerrechtliche Korrektheit zu beschränken, andernfalls die Registerbehörden in die Kompetenz der Stiftungsaufsichtsbehörden eingreifen, was durch eine entsprechende Ergänzung von Abs. 2 klarzustellen sei (BS, ZH, Konferenz der BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden).

Der Anwaltsverband verlangt die Streichung von Art. 56 E-HRegV.

- Bildung von Firma und Name (Art. 57)

Vereinzelt wird moniert, dass die in der Revisionsvorlage enthaltenen Firmenbildungsregeln mangels einer entsprechenden Delegationsnorm gesetzeswidrig seien (NE, economiesuisse, Gewerbeverband, Baumeisterverband, Treuhänderverband, Anwaltsverband). Vielmehr seien die Firmenbildungsregeln exemplarisch in einer Weisung des EHRA zu konkretisieren, wie dies heute der Fall sei (NE, Gewerbeverband).

- Firmenidentität (Art. 58)

Die vorgeschlagene Formulierung, wonach das kantonale Handelsregisteramt bei der Eintragung zu prüfen habe, ob eine neue Firma mit einer bereits eingetragenen übereinstimmt, wird von mehreren Teilnehmern verworfen (so explizit AG, AR, BS, SG, ZH). Dies sei Sache des EHRA, welches über die entsprechenden technischen Hilfsmittel und das erforderliche Know-how verfüge.

In einer Stellungnahme wird angeregt, es sei in Abs. 2 zudem klarzustellen, dass eine sehr ähnliche, aber nicht identische Firma im Zweifelsfall einzutragen bzw. zu genehmigen ist (ZH).

Der Anwaltsverband verlangt die Streichung von Art. 58 E-HRegV.

- Identifikationsnummer (Art. 59)

Die vom Bundesrat in Abs. 2 vorgeschlagene Pflichtangabe der Handelsregister-Identifikationsnummer auf rechtsrelevanten Dokumenten bei juristischen Personen wurde unterschiedlich aufgenommen: