Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 17 Seiten
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3.14. Zweigniederlassung (23. Kapitel)
- Allgemeine Bemerkungen
Der Regelungsvorschlag wird wegen zahlreicher Vereinfachungen begrüsst (so explizit GE, GR). Es wird jedoch verlangt, dass der Beschluss des zuständigen Organs über die Errichtung der Zweigniederlassung zwingend als Beleg einzureichen sei (AG, BS, NE, SG, SZ, UR, ZH). Ferner sei der Eintrag von Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen dahingehend zu beschränken, dass nur jene Personen einzutragen sind, die nur für den Zweigbetrieb zeichnen und beim ausländischen Hauptsitz nicht registriert sind (BE). Zudem sei auf Hinweise zum Kapital der Hauptniederlassung zu verzichten, weil diese Angaben schwer erhältlich und rasch überholt seien (BE, NW, ZH).
Ein Teilnehmer macht geltend, die vorgeschlagene Regelung entspreche nicht der Definition der Zweigniederlassung, wie sie in Lehre und Rechtsprechung gängig sei (ZH). Ein anderer Teilnehmer stellt angesichts dieser Abweichung die Frage, ob nicht gänzlich auf die Eintragung von Zweigniederlassungen verzichtet werden könnte (AR).
3.15. Sitzverlegung (25. Kapitel)
- Allgemeine Bemerkungen
Die vorgeschlagene Neuregelung der Sitzverlegung wird begrüsst (so explizit GR, ZG). Wegen der umständlichen Koordinierungspflicht der Einträge wird vereinzelt verlangt, dass die bisherige Vorschrift von Art. 49 HRegV beizubehalten sei (AG, NE, SZ).
Vereinzelt wird darauf hingewiesen, dass die beglaubigten Statuten des bisherigen Sitzes als Beleg unabdingbar seien (AG, BS, ZG, ZH). GE wünscht, dass bei einer Sitzverlegung nur die gültigen Informationen übernommen werden und bisher eingetragene historische Daten vom Transfer ausgeschlossen sind.
3.16. Schlussbestimmungen (27. Kapitel)
- Elektronische Anmeldungen und Belege (Art. 171)
Die Möglichkeit, Anmeldungen und Belege in elektronischer Form einreichen zu können, wird begrüsst. Vereinzelt wird jedoch moniert, dass die Einführungsfrist von 2 Jahren zu kurz bemessen sei (GE, NE, NW, SO, SZ, VS).
- Geschäftsbezeichnungen und Enseignes (Art. 175)
Es wird bemängelt, dass diese Regelung in verschiedener Hinsicht unklar sei (GE, NE, VS, ZH). Weder das Vorgehen (Streichung von Amtes wegen?) noch die Art der zu löschenden Einträge (Bemerkung, Zweck, Firma?) seien genau definiert. Eine diesbezügliche Klarstellung dränge sich auf.
- Inkrafttreten (Art. 177)
Verschiedentlich wird die Befürchtung geäussert, dass es kaum möglich sein wird, die mit den Ausführungsbestimmungen verbundenen formalen und technischen Anforderungen rechtzeitig umzusetzen, weshalb der Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Handelsregisterverordnung erforderlichenfalls nochmals zu überdenken sei (GR, NW, SZ, economiesuisse, Gewerbeverband, Versicherungsverband).