Vorlage Tierseuchenverordnung

Vernehmlassung 2006/5: Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten

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Tierseuchenverordnung

2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:

a. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder

b. die drei serologischen Untersuchungen nach Artikel 201 Absatz 2 Buchstabe a einen negativen Befund ergeben haben; die erste Untersuchung darf erst sechs Monate nach Ausmerzung der verseuchten und verdächtigen Tiere sowie ihrer Nachkommen und nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion erfolgen.

Art. 245a Abs. 1 und 2

1 Enzootische Pneumonie (EP) liegt vor, wenn:

a. der Erregernachweis und entweder die klinischen Symptome oder der Befund der makroskopischen Berurteilung von Lungenveränderungen für eine EP sprechen; oder

b. aufgrund des Befundes der makroskopischen Beurteilung von Lungenveränderungen und des Erregernachweises EP nicht ausgeschlossen werden kann und entweder die klinischen Symptome, die serologische Untersuchung oder die epidemiologischen Abklärungen für EP sprechen.

2 Actinobacillose (APP) liegt vor, wenn:

a. Schweine nachweislich an einer Infektion mit Actinobacillus pleuropneumoniae erkrankt sind; oder

b. in Beständen, die im Zusammenhang mit klinischen Fällen gemäss Buchstabe a als ursächliche Infektionsquelle identifiziert wurden, die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder der Erreger nachgewiesen wurde.

Art. 245c Abs. 4

Aufgehoben

Art. 245d Abs. 1 Bst. c und Abs. 3

1 Verdacht auf EP liegt vor, wenn:

c. der Erregernachweis für eine EP spricht;

3 Der Verdacht auf EP gilt als widerlegt, wenn in weiteren Abklärungen der Erregernachweis ein negatives Resultat ergeben hat.

Art. 245e Abs. 1 Bst. c

1 Verdacht auf APP liegt vor, wenn:

c. epidemiologische Abklärungen auf eine Verseuchung hindeuten;