Vorlage Tierseuchenverordnung

Vernehmlassung 2006/5: Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten

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Tierseuchenverordnung

Art. 23 Abs. 3

3 Diese Angaben sind für Klauentiere im Begleitdokument nach Artikel 12 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19958 zu machen und für Pferde, die als Nutztiere gelten, im Equidenpass. In den übrigen Fällen müssen Dritte das Tier eindeutig identifizieren können.

Art. 33 Abs. 3

3 Die Kontrollorgane können die Berichte in anonymisierter Form in die KODAVET-Datenbank nach Artikel 65a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19959 eingeben.

4. Verordnung vom 23. November 200510 über das Schlachten und die Fleischkontrolle

Art. 24 Abs. 3

3 Ist ein Begleitdokument nach Artikel 12 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199511 vorgeschrieben, ist die Gesundheitsmeldung auf diesem Dokument und für Pferde im Equidenpass zu erstatten.

Art. 62 Abs. 4

4 Die leitende Tierärztin oder der leitende Tierarzt übermittelt diese Daten an die KODAVET-Datenbank nach Artikel 65a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199512.

5. Milchqualitätsverordnung vom 7. Dezember 199813

Art. 9 Abs. 6

6 Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte übermitteln die Ergebnisse der tierärztlichen Untersuchungen an die KODAVET-Datenbank nach Artikel 65a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199514.

8 SR 916.401

9 SR 916.401

10 SR 817.190

11 SR 916.401

12 SR 916.401

13 SR 916.351.0

14 SR 916.401