Vorlage Tierseuchenverordnung

Vernehmlassung 2006/5: Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten

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Tierseuchenverordnung

6. Verordnung vom 23. November 200515 über die Tierverkehr-Datenbank

Art. 3 Bst. h

Die folgenden Daten werden in die Datenbank aufgenommen:

h. die Ausstellung, der Entzug und die Verweigerung von Viehhandelspatenten nach den Artikeln 35 Absatz 6 und 35b Absatz 4 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199516.

7. Verordnung vom 23. Juni 200417 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

Art. 9 Abs. 2 Bst. e

2 Keine Bewilligung braucht es für:

e. die Abgabe, den Bezug und die Verfütterung von rohen tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 und von rohen Tierkörpern oder Teilen davon an Fleischfresser.

Art. 21 Abs. 1 Bst. c und 1bis (neu)

1 Zur Fütterung von Tieren, deren Fleisch nicht als Lebensmittel zugelassen ist, dürfen verwendet werden:

c. die in Artikel 18 Absatz 2 genannten Produkte nach Drucksterilisation gemäss Anhang 4, sofern sie:

1. aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 hergestellt sind,

2. in Anlagen zu Futtermitteln verarbeitet werden, die ausschliesslich Futtermittel für Tiere, deren Fleisch nicht als Lebensmittel zugelassen ist, herstellen, und

3. offen nur in gesonderten Räumen gelagert und gesondert transportiert werden.

1bisIn Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c dürfen die in Artikel 18 Absatz 2 genannten Produkte auch ohne Drucksterilisation zur Herstellung von Futter für Tiere, die nicht als Lebensmittel zugelassen sind, verwendet werden, sofern sie zusätzlich:

a. nicht lose transportiert werden;

b. unmittelbar von einer Anlage, in der tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 verarbeitet werden, zu den Herstellungsanlagen für Futtermittel transportiert werden; und

c. die mikrobiologischen Normen nach Anhang 4 Ziffer 39 erfüllen.

15 SR 916.404

16 SR 916.401

17 SR 916.441.22