Vorlage Tierseuchenverordnung

Vernehmlassung 2006/5: Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten

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Tierseuchenverordnung

Art. 122b Registrierung

Die Kantone erfassen alle Tierhaltungen, in denen Hausgeflügel gehalten wird. Sie erheben den Namen und die Adresse des Halters sowie gegebenenfalls die der Tierhaltung vom Betreiber der Tierverkehr-Datenbank zugeteilte Nummer.

Art. 122c Hochpathogene Geflügelpest bei Hausgeflügel: Massnahmen im

Verdachts- und Seuchenfall

1 Aus verdächtigen oder verseuchten Beständen dürfen keine Schweine, Pferde und Eier verbracht und kein Mist ausgebracht werden.

2 Mist aus Beständen, die sich in Schutz- oder Überwachungszonen befinden, darf nur in der entsprechenden Zone ausgebracht werden. Für das Ausbringen von Mist in der Schutzzone braucht es eine Bewilligung des amtlichen Tierarztes.

3 Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass:

a. die aus verseuchten Beständen stammenden Produkte wie Geflügelfleisch, Konsumeier sowie Bruteier und daraus geschlüpfte Küken, die in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurden, soweit möglich ausfindig gemacht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 5 VTNP entsorgt werden;

b. jeder Verdachts- und Seuchenfall dem Kantonsarzt gemeldet wird;

c. exponierte Personen vor einer Ansteckung geschützt werden.

Art. 122d Geringpathogene Geflügelpest bei Hausgeflügel: Massnahmen im

Verdachts- und Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt ordnet in Abweichung von Artikel 88 keine Schutz- und Überwachungszonen an.

2 Er kann aufgrund der epidemiologischen Abklärungen Untersuchungen in weiteren Tierhaltungen anordnen.

Art. 122e Geflügelpest bei freilebenden Wildvögeln

1 Wird die hochpathogene Geflügelpest bei freilebenden Wildvögeln festgestellt, so:

a. ordnet das Bundesamt die notwendigen Untersuchungen an, damit die Ausbreitung der Seuche festgestellt werden kann;

b. ordnet der Kantonstierarzt Massnahmen an zur Vermeidung von Kontakten zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln;

c. kann der Kantonstierarzt nach Absprache mit der kantonalen Jagdbehörde die Jagd auf Wildvögel aller Arten einschränken oder verbieten.

2 Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt Vorschriften technischer Art über Massnahmen gegen die Geflügelpest bei freilebenden Wildvögeln.