Vorlage Tierseuchenverordnung
Vernehmlassung 2006/5: Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten
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Tierseuchenverordnung
a. einen Einführungskurs für Viehhändler besucht und die Prüfung mit Erfolg bestanden hat;
b. über einen Händlerstall verfügt, der in Bezug auf Standort und bauliche Einrichtungen sowie Organisation und Führung den Grundsätzen der Seuchenhygiene genügt.
4 Viehhändler, die ihre Tiere direkt an die Schlachtanlagen liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stalles befreit.
5 Der Kantonstierarzt kann das Viehhandelspatent ausnahmsweise provisorisch erteilen, bevor der Antragsteller den Einführungskurs absolviert hat.
6 Die Ausstellung des Viehhandelspatentes wird vom Kantonstierarzt der Tierverkehr-Datenbank gemeldet.
Art. 35 Erneuerung und Entzug des Viehhandelspatentes
1 Das Viehhandelspatent muss jährlich erneuert werden. Nach viermaliger Erneuerung ist der Viehhändler verpflichtet, einen Fortbildungskurs zu besuchen.
2 Viehhändler, deren Tätigkeit zu Beanstandungen Anlass gibt, können vor der Erneuerung des Viehhandelspatentes zusätzlich zur Wiederholung des Einführungskurses verpflichtet werden.
3 Die Erneuerung des Viehhandelspatentes wird verweigert oder das bereits ausgehändigte Viehhandelspatent entzogen, wenn die zuständige kantonale Stelle feststellt, dass:
a. kein Händlerstall vorhanden ist oder der Händlerstall in Bezug auf Standort und bauliche Einrichtungen sowie Organisation und Führung den Grundsätzen der Seuchenhygiene nicht genügt;
b. der Viehhändler oder sein Personal wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- und Landwirtschaftsgesetzgebung missachtet hat;
c. der Fortbildungskurs nicht besucht oder der Einführungskurs nicht wiederholt wurde.
4 Der Entzug oder die Verweigerung des Viehhandelspatentes wird vom Kantonstierarzt der Tierverkehr-Datenbank gemeldet.
Art. 36 Viehhandelskurse
1 Die Kantonstierärzte führen die Einführungs- und Fortbildungskurse für Viehhändler durch. Solche Kurse können für mehrere Kantone gemeinsam abgehalten werden.
2 In den Einführungskursen werden die Teilnehmer in die Pflichten des Viehhändlers und in die Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung eingeführt.
3 In den Fortbildungskursen werden die Teilnehmer über den aktuellen Kenntnisstand in bezug auf Tierseuchenprävention und Tierschutz informiert.