Vorlage Tierseuchenverordnung
Vernehmlassung 2006/5: Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten
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Tierseuchenverordnung
a. Bruteier und Eintagsküken in die Zonen oder aus den Zonen verbracht werden;
b. Geflügel direkt zur Schlachtung in eine Schlachtanlage ausserhalb der Zonen verbracht wird.
2 Falls er die Abweichungen nach Absatz 1 bewilligt hat, sorgt der Kantonstierarzt für:
a. die Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt (Art. 90 Abs. 3);
b. die Reinigung und die Desinfektion der Transport- und Verpackungsmittel; und
c. die Desinfektion der Bruteier.
3 Er verhängt über die Bestimmungsbetriebe die Quarantäne nach Artikel 68.
Art. 123d Tauben und Ziervögel
1 Die Vorschriften betreffend die Schutz- und Überwachungszonen finden bei der Newcastle Krankheit der Tauben und Ziervögel keine Anwendung.
2 Das Bundesamt kann die Impfung von Tauben in Abweichung von Artikel 81 zulassen und für die Teilnahme an Ausstellungen, Wettflügen und ähnlichen Veranstaltungen vorschreiben.
Art. 122, 123, 124 und 125
Aufgehoben
Art. 129 Abs. 3 Bst. c
3 Die Untersuchung umfasst:
c. bei Schweinen: Brucella suis, Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom.
Art. 163 Abs. 1 Bst. a und abis
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Tuberkulose die einfache Sperre
1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
a. verseuchte und verdächtige Tiere sofort abgesondert werden;
abis. innert 10 Tagen die verdächtigen Tiere geschlachtet und die verseuchten Tiere getötet werden;
Art. 179d Abs. 1 Bst. b
1 Als spezifiziertes Risikomaterial gelten:
b. von Tieren der Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben: der gesamte Kopf mit Ausnahme der