Vorlage Tierseuchenverordnung

Vernehmlassung 2006/5: Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten

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Tierseuchenverordnung

Hörner, der Haut und der Zunge, die Wirbelsäule einschliesslich Kreuzbein und der Schwanz.

Überschrift vor Artikel 182

9a. Abschnitt: Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom

Art. 182 Diagnose

1 Das porcine reproduktive und respiratorische Syndrom (PRRS) liegt vor, wenn

a. die serologische Untersuchung in einem Schweinebestand bei mehr als einem Tier einen positiven Befund ergeben hat; oder

b. PRRS-Virus nachgewiesen wurde.

2 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.

Art. 183 Amtliche Anerkennung

Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt PRRS-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.

Art. 184 Verdachtsfall und Meldepflicht

1 Ein Verdacht auf PRRS liegt vor, wenn:

a. sich vermehrt Aborte oder Frühgeburten ereignen;

b. über mehrere Wochen Saugferkelverluste von mehr als 15% auftreten;

c. gehäufte Todesfälle bei Muttersauen festgestellt werden;

d. ein Abfall der Mastleistung um mehr als 20% beobachtet wird; oder

e. die serologische Untersuchung bei einem Tier einen positiven Befund ergeben hat.

2 Die Untersuchungslaboratorien melden dem Kantonstierarzt positive Befunde auf PRRS.

Art. 185 Massnahmen im Verdachtsfall

1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf PRRS ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand die einfache Sperre 1. Grades an.

2 Er ordnet zudem folgende Massnahmen an:

a. die serologische Untersuchung der betroffenen Muttersauen, wenn Reproduktionsstörungen aufgetreten sind;

b. die serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl von mehr als 10 Wochen alten Jungtieren, wenn andere Bestandesprobleme aufgetreten sind;