Vorlage Tierseuchenverordnung
Vernehmlassung 2006/5: Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten
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Tierseuchenverordnung
Hörner, der Haut und der Zunge, die Wirbelsäule einschliesslich Kreuzbein und der Schwanz.
Überschrift vor Artikel 182
9a. Abschnitt: Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom
Art. 182 Diagnose
1 Das porcine reproduktive und respiratorische Syndrom (PRRS) liegt vor, wenn
a. die serologische Untersuchung in einem Schweinebestand bei mehr als einem Tier einen positiven Befund ergeben hat; oder
b. PRRS-Virus nachgewiesen wurde.
2 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
Art. 183 Amtliche Anerkennung
Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt PRRS-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.
Art. 184 Verdachtsfall und Meldepflicht
1 Ein Verdacht auf PRRS liegt vor, wenn:
a. sich vermehrt Aborte oder Frühgeburten ereignen;
b. über mehrere Wochen Saugferkelverluste von mehr als 15% auftreten;
c. gehäufte Todesfälle bei Muttersauen festgestellt werden;
d. ein Abfall der Mastleistung um mehr als 20% beobachtet wird; oder
e. die serologische Untersuchung bei einem Tier einen positiven Befund ergeben hat.
2 Die Untersuchungslaboratorien melden dem Kantonstierarzt positive Befunde auf PRRS.
Art. 185 Massnahmen im Verdachtsfall
1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf PRRS ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand die einfache Sperre 1. Grades an.
2 Er ordnet zudem folgende Massnahmen an:
a. die serologische Untersuchung der betroffenen Muttersauen, wenn Reproduktionsstörungen aufgetreten sind;
b. die serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl von mehr als 10 Wochen alten Jungtieren, wenn andere Bestandesprobleme aufgetreten sind;