Vorlage Tierseuchenverordnung
Vernehmlassung 2006/5: Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten
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Tierseuchenverordnung
Anhang 1, Ziffer 31 Bst. d
d. Ohrmarkennummer (gegebenenfalls bei Häuten und Fellen von Klauentieren);
Anhang 3, Ziffer 31
Tierische Nebenprodukte dürfen mit Ausnahme von Häuten, Fellen, Pelzen, Hörnern, Borsten, Federn oder Haaren der Kategorie 3 und von Stoffwechselprodukten nur in geschlossenen Kompostierungsanlagen und in Biogasanlagen verarbeitet werden.
Anhang 4, Titel und Ziff. 39 (neu)
Anhang 4 (Art. 12-15, 20 und 21 Abs. 1 und 1bis)
39 Produkte nach Artikel 18 Absatz 2 zur Verwendung als Tierfutter
Diese Produkte müssen nach einer Methode hergestellt werden, die gewährleistet, dass sie die folgenden mikrobiologischen Normen erfüllen:
a. Clostridium perfringens: kein Befund in 1 g (Materialprobe unmittelbar nach der Hitzebehandlung entnommen);
b. Salmonella spp.: kein Befund in 25 g: n=5, c=0, m=0, M=0 (Materialprobe während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus dem Verarbeitungsbetrieb entnommen);
c. Enterobacteriaceae: n=5, c=2, m=10, M=300 in 1g (Materialprobe während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus dem Verarbeitungsbetrieb entnommen).
n = Anzahl der zu untersuchenden Proben;
m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;
M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben grösser oder gleich M ist;
c = Anzahl Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl der anderen Proben m oder weniger beträgt.