Vorlage Tierseuchenverordnung

Vernehmlassung 2006/5: Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten

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Tierseuchenverordnung

Art. 245g Abs. 2

2 Nach Aufhebung der Sperrmassnahmen unterliegt der Bestand der Überwachung nach Artikel 245c Absatz 3.

Art. 302 Abs. 4

4 Als amtlicher Tierarzt kann ernannt werden, wer den fünftägigen Ausbildungskurs des Bundesamtes mit Erfolg abgeschlossen hat.

Art. 312 Abs. 4

4 Die anerkannten Laboratorien geben die Angaben über die Herkunft und die Ergebnisse aller Proben, die auf meldepflichtige Seuchen untersucht worden sind, regelmässig in die KODAVET-Datenbank nach Artikel 65a ein.

II

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 30. Oktober 19174 betreffend die Viehverpfändung

Art. 28 – 32

Aufgehoben

2. Tierschutzverordnung vom 27. Mai 19815

Art. 70 Abs. 3

3 Die zuständigen kantonalen Behörden geben die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in Nutztierbeständen in die KODAVET-Datenbank nach Artikel 65a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19956 ein.

3. Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20047

Art. 15 Sonderbestimmungen für Pferde und Esel

Ein Tier der zoologischen Familie der Equidae gilt zeitlebens als Heimtier, wenn in seinem Equidenpass eingetragen ist, dass es nicht der Lebensmittelgewinnung dient. Der Equidenpass muss beim Tier aufbewahrt werden.

4 SR 211.423.1

5 SR 455.1

6 SR 916.401

7 SR 812.212.27