Vorlage Tierseuchenverordnung

Vernehmlassung 2006/5: Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten

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Tierseuchenverordnung

Art. 14 Abs. 1

1 Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert drei Arbeitstagen eine neue Tierhaltung mit Klauentieren oder den Wechsel des Tierhalters zu melden.

Art.19a Equidenpass

1 Für jedes domestizierte Tier der Pferdegattung (Equide) muss bis spätestens am 31. Dezember seines Geburtsjahres ein Identifikationsdokument (Equidenpass) ausgestellt werden.

2 Wird ein Equide in eine andere Tierhaltung verbracht, so muss er von einem Equidenpass begleitet sein.

3 Der Equidenpass muss folgende Angaben enthalten:

a. Name der ausstellenden Organisation;

b. Name und Adresse des Tierhalters (chronologische Liste);

c. Identifikationsnummer;

d. Signalement und allfällige Kennzeichen;

e. Verwendungszweck (Nutztier/Heimtier);

f. sofern das Tier als Nutztier verwendet wird, die Gesundheitsmeldung nach Artikel 23 der Verordnung vom 18. August 20042über die Tierarzneimittel und Artikel 24 der Verordnung vom 23. November 20053 über das Schlachten und die Fleischkontrolle.

4 Er wird von einer Pferdezuchtorganisation, die vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannt ist, oder vom Schweizerischen Verband für Pferdesport ausgestellt. Die ausstellenden Organisationen führen eine Liste der von ihnen ausgestellten Pässe.

5 Das Bundesamt anerkennt die von den unter Absatz 4 genannten Organisationen ausgearbeiteten Equidenpässe und die ausländischen Equidenpässe, die in der Schweiz verwendet werden dürfen.

Art. 24

Aufgehoben

Art. 34 Viehhandelspatent

1 Personen, die Viehhandel betreiben, benötigen ein Viehhandelspatent.

2 Das Viehhandelspatent wird vom Kantonstierarzt des Kantons ausgestellt, in dem der Viehhändler seinen Geschäftssitz hat. Es berechtigt zum Viehhandel in der ganzen Schweiz.

3 Es wird erteilt, wenn der Antragsteller:

2 SR 812.212.27

3 SR 817.190