Vorlage Tierseuchenverordnung

Vernehmlassung 2006/5: Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten

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Tierseuchenverordnung

eter. Neuweltkameliden 8000.-

k. Speisefische 5.- per kg

kbis. Besatzfische 20.- per kg

Art. 84 Abs. 1

1 Der Kantonstierarzt gibt die Daten der ansteckungsverdächtigen Tiere und Fälle, bei denen der Verdacht aufgrund der amtstierärztlichen Abklärung bestätigt wurde, unverzüglich in die KODAVET-Datenbank nach Artikel 65a ein. Das Bundesamt kann Weisungen über Form, Inhalt und Fristen der zu übermittelnden Meldungen erlassen.

Art. 91 Abs. 1

1 Der Zutritt zu den Stallungen, in denen Tiere der empfänglichen Arten gehalten werden, ist nur den seuchenpolizeilichen Organen, den Tierärzten für kurative Tätigkeiten und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet. Insbesondere ist fremden Personen der Zutritt zur Durchführung der künstlichen Besamung, der Klauenpflege und des Viehhandels untersagt.

Gliederungstitel vor Art. 122a

7. Abschnitt: Viruserkrankungen des Geflügels

A. Geflügelpest (Aviäre Influenza)

Art. 122a Allgemeines

1 Die Geflügelpest ist eine Infektion von Vögeln, die durch Influenza A Viren verursacht wird. Als empfänglich gelten alle Vögel, insbesondere Hausgeflügel der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes), Schwimmvögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes).

2 Sie gilt als hochpathogen, wenn sie verursacht wird durch:

a. Influenza A Viren der Subtypen H5 oder H7 mit einer Genomsequenz, die für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert;

b. durch andere Influenza A Viren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern.

3 Sie gilt als geringpathogen, wenn sie durch Influenza A Viren der Subtypen H5 oder H7 verursacht wird, die nicht unter die Definition nach Absatz 2 Buchstabe a fallen.

4 Die Inkubationszeit beträgt 21Tage.