Vorlage Tierseuchenverordnung
Vernehmlassung 2006/5: Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten
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Tierseuchenverordnung
8. Verordnung vom 20. April 198818 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten
Art. 29a Equiden
1 Werden domestizierte Tiere der Pferdegattung (Equiden) eingeführt, muss innerhalb von 8 Tagen nach der Einfuhr bei den in Artikel 19a Absatz 4 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199519 genannten Organisationen ein Antrag zur Registrierung gestellt werden. Ausgenommen davon sind Equiden, welche direkt zur Schlachtung importiert werden.
2 Besitzen die eingeführten Equiden nicht bereits einen vom Bundesamt anerkannten Equidenpass, muss ein solcher innerhalb von 3 Monaten ausgestellt werden.
III
Inkrafttreten
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am ... in Kraft.
2 Artikel 19a gilt für Equiden, die vor dem 1. Januar 2007 geboren wurden, erst ab dem 1. Januar 2009, es sei denn, sie werden in eine andere Tierhaltung verbracht oder nehmen an einer öffentlichen Veranstaltung teil.
3 Zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden:
a. die Artikel 65a, 84 Absatz 1 zweiter und dritter Satz und 312 Absatz 4;
b. die folgenden Änderungen bisherigen Rechts:
1. Artikel 70 Absatz 3 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 198120;
2. Artikel 33 Absatz 3 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200421;
3. Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung vom 23. November 200522 über das Schlachten und die Fleischkontrolle;
4. Artikel 9 Absatz 6 der Milchqualitätsverordnung vom 7. Dezember 199823.
18 SR 916.443.11
19 SR 916.401
20 SR 455.1