Vorlage Tierseuchenverordnung
Vernehmlassung 2006/5: Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten
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Tierseuchenverordnung
Art. 122f Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
1 In Abweichung von den Artikeln 90 und 92 kann der Kantonstierarzt im Einverständnis mit dem Bundesamt bewilligen, dass:
a. Bruteier und Eintagsküken in die Zonen oder aus den Zonen verbracht werden;
b. Geflügel direkt zur Schlachtung in eine Schlachtanlage ausserhalb der Zonen verbracht wird.
2 Falls er die Abweichungen nach Absatz 1 bewilligt hat, sorgt der Kantonstierarzt für:
a. die Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt (Art. 90 Abs. 3);
b. die Reinigung und die Desinfektion der Transport- und Verpackungsmittel; und
c. die Desinfektion der Bruteier.
3 Er verhängt über die Bestimmungsbetriebe die Quarantäne nach Artikel 68.
B. Newcastle Krankheit (Newcastle Disease oder Pseudogeflügelpest)
Art. 123a Geltungsbereich und Diagnose
1 Als empfänglich für die Newcastle Krankheit gelten alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel sowie deren Bruteier.
2 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
Art. 123b Massnahmen im Verdachts- und Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verbietet das Verbringen von Eiern und das Ausbringen von Mist aus verdächtigen und verseuchten Beständen.
2 Mist darf nicht aus der Schutz- oder der Überwachungszone hinausgebracht werden. Für das Ausbringen in der Schutzzone braucht es eine Bewilligung des amtlichen Tierarztes.
3 Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass die aus verseuchten Beständen stammenden Produkte wie Geflügelfleisch, Konsumeier sowie Bruteier und daraus geschlüpfte Küken, die in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurden, soweit möglich ausfindig gemacht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 5 VTNP entsorgt werden.
Art. 123c Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
1 In Abweichung von den Artikeln 90 und 92 kann der Kantonstierarzt im Einverständnis mit dem Bundesamt bewilligen, dass: