Vorlage Tierseuchenverordnung
Vernehmlassung 2006/5: Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten
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Tierseuchenverordnung
c. die serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl von Tieren aus allen Produktionseinheiten, wenn keine Bestandesprobleme aufgetreten sind.
d. die Untersuchung zum Nachweis des Virus, wenn die repräsentative Auswahl (Bst. b und c) aus verendeten Tieren besteht;
e. die Vernichtung des Samens von Ebern, die serologisch positiv getestet worden sind.
3 Die Bestimmung der repräsentativen Auswahl (Abs. 2 Bst. b und c) erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesamt aufgrund der Bestandesdaten.
4 Der Kantonstierarzt hebt die Sperre auf, wenn die Untersuchung der Tiere nach Absatz 2 einen negativen Befund ergeben hat.
Art. 185a Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von PRRS die einfache Sperre
1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
a. die positiv getesteten Tiere und alle Tiere, die sich mit ihnen in direktem Kontakt befunden haben, geschlachtet werden;
b. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
2 Er hebt die Sperre auf, nachdem die serologische Untersuchung aller untersuchten Tiere einen negativen Befund ergeben hat. Die Proben dürfen frühestens 21 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres erhoben werden.
Art. 201 Amtliche Anerkennung und Überwachung
1 Die Ziegenbestände werden durch eine serologische Untersuchung überwacht.
2 Ein Ziegenbestand wird als CAE-frei anerkannt, wenn:
a. drei im Abstand von mindestens sechs Monaten vorgenommene serologische Untersuchungen einen negativen Befund ergeben haben;
b. die im Rahmen der Überwachung durchgeführte serologische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.
3 Zuchtböcke, die in mehr als einem Bestand decken, werden jährlich überwacht. Der Tierhalter hat sie dem Kantonstierarzt zu melden.
Art. 202 Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von CAE die einfache Sperre
1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
a. verseuchte und verdächtige Tiere ausgemerzt werden;
b. die Nachkommen von verseuchten und verdächtigen weiblichen Tieren ausgemerzt werden;
c. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.