Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 25 Seiten

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2.2.22 Tierzuchtverordnung

Die bäuerlichen Organisationen sowie der Kanton Genf begrüssen die Trennung zwischen der Anerkennung und der finanziellen Unterstützung einer Zuchtorganisation. Die Deutschschweizer Kantone befürworten die Einführung einer auf zehn Jahre befristeten Anerkennung von Zuchtorganisationen. Die französischsprachigen Kantone, die bäuerlichen Organisationen und die verschiedenen Zuchtverbände sehen darin hingegen eine administrative Schikane oder eine Doppelspurigkeit zu Artikel 2 Absatz 5. Was die Anerkennung von Zuchtorganisationen anbelangt, fordern die bäuerlichen Organisationen sowie die Rindviehzuchtorganisationen die Anerkennung von Organisationen, welche die Zucht mehrerer Rassen gleichzeitig in derselben Organisation betreiben.

Nach dem Willen zahlreicher Kantone sowie einiger bäuerlicher Organisationen sollen die Höchstbeträge je Tierkategorie vor allem einen Richtwert darstellen. Die Rindviehzuchtorganisationen sowie der SBV sind mit dem Zahlungsrahmen für die Rindviehzucht sowie der Differenzierung der Beiträge nach der für die Milchleistungsprüfung angewandten Methode einverstanden. Sie verlangen eine gleich hohe Unterstützung für die verschiedenen Methoden der Milchleistungsprüfung ICAR A4, AT4, B und C. Den Vorschlag, die Beiträge an die Milchleistungsprüfung von Nichtherdebuchtieren um die Hälfte zu kürzen, lehnen sie ab. Einige Pferdezuchtverbände verlangen eine Differenzierung der Beiträge für identifizierte und registrierte Fohlen: 500 Franken für Zuchtfohlen und 150 Franken für Fohlen, die vor Ende des Jahres, in dem sie identifiziert und registriert wurden, geschlachtet werden. Was die

Schweinezucht anbelangt, fordern die bäuerlichen Organisationen sowie Suisseporcs und SUlSAG, dass die Finanzhilfe wie bisher pauschal pro Organisation und nicht pro Tier verteilt wird. Die bäuerlichen Organisationen fordern eine finanzielle Unterstützung der Aufzuchtleistungsprüfung in der Ziegenzucht. Der Verein der Lama- und Alpakahalter beantragt, dass die Kategorie der Neuweltkameliden in die unterstützten Tierkategorien aufgenommen wird, weil sie einen ausreichend grossen Herdebuchbestand aufweisen, um Beiträge über der Förderschwelle zu beziehen. Die Tierschutzorganisationen lehnen indessen Beihilfen für Neuweltkameliden ab und bevorzugen die Unterstützung der Bienenzucht.

Die Einführung einer Förderschwelle von 30'000 Franken für Zuchtorganisationen findet bei der grossen Mehrheit der Organisationen und bei sämtlichen Kantonen Zustimmung. Widerstand gegen diese Neuerung erwächst hauptsächlich aus den Reihen der Pferdezuchtorganisationen, die von dieser Massnahme direkt betroffen sind.

Bei den Kantonen SZ, NW, SO, BS, BL, SG und GR sowie der KOLAS stösst die besondere Erwähnung der Freibergerrasse in der Verordnung auf ein positives Echo. Ausserdem begrüssen die Tierschutzorganisationen, dass für angebundene Tiere der Freibergerrasse keine Finanzhilfe mehr gewährt wird.

2.2.23 Verordnung des BLW über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht

Die Änderungen werden von den Kantone ZH, UR, SZ, OW und GE sowie von den Tierschutzorganisationen unterstützt. Der SBV wünscht, dass die Herdebuchbeiträge an letzter Stelle gekürzt werden.

2.2.24 Schlachtviehverordnung

Die Erweiterungen des Geltungsbereichs für die neutrale Qualitätseinstufung auf gewisse Schlachtbetriebe mit 800-1200 Schlachteinheiten pro Jahr sowie die neutrale Qualitätseinstufung von Gitzi in kleinen Schlachtbetrieben der Rand- und Bergregionen wird von den bäuerlichen Organisationen sowie von den Kantonen unterstützt.

Die bäuerlichen Organisationen und Kantone begrüssen grundsätzlich auch die Auflagen im Zusammenhang mit der Nachklassierung von Schlachtkörpern. Sie fordern allerdings, dass eine Beanstandung innerhalb von 6 Stunden (Tiere der Schweinegattung) und 24 Stunden (weitere Tiergattungen) nach der Schlachtung eingereicht werden muss.

16/25 Referenz/Aktenzeichen: 2007-11-12/179 / tha