Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 25 Seiten
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wächshäusern auf die Fläche vom max. 35 Prozent der gemüse- oder gartenbaulich genutzten Anbaufläche beschränkt sein soll (Art. 44 Abs. 3 gemäss Anhörungsunterlage). Diese bisherige Praxis wird nun mit Blick auf Speziallandwirtschaftszonen mit ausschliesslich Gewächshausflächen aufgehoben.
Das System der pauschalen Investitionshilfen für bauliche Massnahmen in Artikel 46 Absatz 2 wird in Analogie zu den Stellungnahmen zu Artikel 19 nach den bisherigen Regeln weitergeführt mit einem Zuschlag für BTS-Ställe von 20 Prozent. Die Kreditpauschalen in Absatz 7 werden unter anderen auf Anregung der Kantone VD, VS, NE, und JU sowie sechs bäuerlichen Organisationen von bisher 40 auf neu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht. Die Kantone FR, NE und Jura sowie der SBV und weitere neun bäuerliche Organisationen haben sich gegen eine Förderung der Energieeffizienz bei Wohnhäusern (ausserhalb von Energieförderprogrammen) über einen Zuschlag bei den Investitionskrediten (Abs. 8 gemäss Anhörungsunterlage) ausgesprochen. Explizit unterstützt wurden die Massnahmen von den Kantonen BL und SZ und den Bauernverbänden der Zentral- und Innerschweiz sowie von den Umweltorganisationen. Nach Abwägung der Interessen wird auf den 25-Prozent-Zuschlag auf den Investitionskrediten bei Erfüllung eines Energiestandards verzichtet.
Fünf Kantone und 18 bäuerliche Organisationen forderten in Artikel 51 Absatz 1 eine Erhöhung der Investitionskredite auf 65 Prozent der anrechenbaren Kosten (bisher 30- 50 Prozent bzw. max. 65 Prozent für innovative Massnahmen). An der bisherigen Regelung wird festgehalten, um innovative Projekte weiterhin besonders zu fördern.
Sechs Kantone (ZH, LU, SZ, SG, AG, NE) und sieben bäuerliche Organisationen forderten in Artikel 55 eine Erhöhung der Bewilligungskompetenz für Investitionskredite von bisher 250'000 auf 400'000 Franken. Am Betrag von 350'000 Franken gemäss Entwurf in der Anhörungsunterlage wird festgehalten.
2.2.13 Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)
Die vorgeschlagenen Änderungen sind auf breite Zustimmung gestossen. Gegen zinslose Darlehen zur Erleichterung der Betriebsaufgabe (Art. 1) haben sich nur die Kantone LU, TI und die Agrarkreditkassen LU und GR vernehmen lassen. Am Mindestarbeitszeitbedarf von 1,25 SAK wird festgehalten ausser bei der Betriebaufgabe, für die im LwG keine untere Grenze festgesetzt wurde. Die unterschiedlichen, differenzierten Begehren von 18 Kantonen und weiteren 28 Organisationen konnten mit dieser Lösung wenigstens teilweise befriedigt werden.
Dem Wunsch der Kantone SZ, NW, SO, BL, AR, AI, SG, AG, und TG, den Wert für das bereinigte Vermögen nach Artikel 5 nicht anzuheben, wurde entsprochen. Auf die Forderung zur Erhöhung der Einkommenslimiten (Kantone VS, NE, GE und JU sowie 11 Organisationen) wurde analog zur Strukturverbesserungsverordnung nicht eingetreten.
2.2.14 Landwirtschaftsberatungsverordnung
Insgesamt haben sich 35 Adressaten vernehmen lassen, darunter 13 Kantone, 18 Bauernverbände und bäuerliche Organisationen, AGRIDEA und das Beratungsforum Schweiz (BFS). Die zwei Grundsätze der Totalrevision (Rückzug des Bundes aus der Finanzierung der kantonalen Beratung, Unterstützung bei der Vorabklärung für Projektinitiativen) sind unbestritten.
Hingegen verlangen 24 Adressaten (8 Kantone, 14 bäuerliche Organisationen, AGRIDEA und das BFS), dass die kantonalen Beratungsdienste explizit in der Verordnung erwähnt werden, in dem Sinne, dass sie Teil sind des Beratungssystems Schweiz. Die Aufgaben der kantonalen Beratungsdienste müssten erwähnt werden, auch wenn sie keine Finanzhilfe erhalten.
Im Übrigen wird verlangt, dass die auf kantonaler und auf nationaler Ebene tätigen Institutionen ihre
12/25 Referenz/Aktenzeichen: 2007-11-12/179 / tha