Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 25 Seiten

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2.2.20 Dünger-Verordnung

Grundsätzlich werden die Harmonisierung mit dem EG-Recht und die Vereinfachungen des Düngerrechts von allen begrüsst. Im Gegensatz zu bäuerlichen Organisationen verlangen die grossen Düngerhändler der Schweiz, dass Importeure die gleichen Anforderungen erfüllen müssen, wie die Inverkehrbringer. Die Kantone begrüssen das Konzept, dass Grenzwerte für Schadstoffe mit Maximalfrachten pro Hektare verbunden werden, dass aber die Höchstfrachten nicht vollziehbar sind. Die Kantone verlangen, dass die Grenzwerte sowie die Maximalfrachten in der Chemikalienrisikoreduktionsverordnung geregelt werden.

Zur Abgrenzung von Hofdünger und Gärgut aus Vergärungsanlagen wurden viele Stellungnahmen und Vorschläge eingereicht. Umweltverbände und die Grüngutverwerter (VKS) befürworten die Einteilung der Co-Vergärungsprodukte von Hofdünger und landwirtschaftsfremden Material als Recyclingdünger, während die Landwirtschaft (SBV) eine Gleichbehandlung mit Hofdünger verlangt. Eine Abgrenzung wird vor allem über die Definition von Hofdünger vorgeschlagen. Die Kantone befürworten, dass Material vom eigenen oder anderen Landwirtschaftsbetrieben mit Tierhaltung oder Ackerbau stammen darf. Beim Einbezug vom landwirtschaftsfremden Material tolerieren die Kantone 0 bis 20 %. Die landwirtschaftlichen Vergärer befürworten bis zu 50 % landwirtschaftsfremdes Material, wenn für dieses zusätzliche Anforderungen bezüglich Schadstoffe festgelegt wird. Die höheren Grenzwerte für Kupfer und Zink bei überwiegender Vergärung von Hofdüngern wird von den meisten Kantonen, der Grüngutbranche und teilweise von Umweltverbänden abgelehnt.

Zwei Umweltschutzverbände, ein Kanton und die Grüngutbrache verlangen aus hygienischen Gründen die Streichung der Definition, dass unverrottetes Material auf Äcker ausgebracht werden kann. Im Weiteren wird von einigen verlangt, dass zusätzlich Gärgülle, Gärmist und Dünngülle definiert wird. Die Grüngutbranche verlangt, dass Bestimmungen zur Hygienisierung eingeführt werden. Mit der Trennung von organisch von organisch-mineralischen Düngern ist ein Düngerproduzenten nicht einverstanden.

Die Mehrheit der Kantone beantragt, dass Düngerrecht im Bereich Kennzeichnung dem Chemikalienrecht anzupassen, wobei zusätzliche Anforderungen des Düngerrechts beibehalten werden sollen. Ein Düngerhändler verlangt, mit der Anpassung der Kennzeichnungsbestimmungen noch zuzuwarten, bis das Chemikalienrecht an REACH und GHS angepasst wird. Die Anpreisungsbestimmungen sollen nach den Stellungnahmen der Düngerhändler vereinfacht werden. Die Grüngutbranche und landwirtschaftlichen Vergärer verlangen die Streichung des Abnehmerverzeichnisses für Recyclingdünger.

Umweltverbände sowie zweit Kantone verlangen die Nitrifikationshemmer zu verbieten. Im Weiteren verlangen die Umweltverbände einen Grenzwert für Uran in phosphorhaltigen Düngern. Die Düngerhändler verlangen den Cadmium-Grenzwert für Mineraldünger aufs deutsche Niveau anzuheben. Das FiBL verlangt, dass auch für Hofdünger Grenzwerte erlassen werden. Gemäss den Rückmeldungen der Grüngutbranche, des FiBL und des Baudepartments des Kantons Zürichs sollen für organische Schadstoffe wie bisher Richtwerte und keine Grenzwerte gelten.

2.2.21 Düngerbuchverordnung (EVD)

Die sich äussernden Kantone begrüssen die Anpassungen ans EG-Recht sowie die Vereinfachungen. Im Weiteren verlangen Sie, dass alle Kennzeichnungsbestimmungen in die Dünger-Verordnung integriert und die Höchstfrachtenregelung in die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung transferiert werden sollten. Das Düngerbuch soll nur noch die Düngerliste umfassen.

Firmen bemängeln insbesondere, dass die Möglichkeit Nährstoffe in verschiedenen Formen angeben zu können, verwirrend und nicht zuzulassen sei.

Sich äussernde Kantone möchten, dass auch für Mineraldünger Methoden angewandt werden können, welche gleichwertige Ergebnisse wie die EG-Methoden erzielen. Ein Düngerhersteller ist Gegenteiliger Meinung, und möchte, dass die EG-Methoden auf alle Düngerkategorien angewandt werden.

15/25 Referenz/Aktenzeichen: 2007-11-12/179 / tha