Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 25 Seiten
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Eine zentrale Speicherung der Daten aus der neutralen Qualitätseinstufung wird von den bäuerlichen Organisationen begrüsst. Die Einzeltierdaten sollen grundsätzlich aber nur vom letzten Tierhalter und vom Lieferanten der Schlachttiere eingesehen werden können. Proviande macht darauf aufmerksam, dass die Qualitätseinstufungsergebnisse der Pferde nicht zentral gespeichert werden können, da bis dato keine Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht besteht und somit die eindeutige Zuteilung eines Ergebnisses auf das Einzeltier noch nicht möglich ist. Der Schweizer Fleisch-Fachverband und verschiedene Organisationen des Gewerbes sind prinzipiell gegen jegliche Änderungen bei der neutralen Qualitätseinstufung und fordern demgegenüber die vollständige Aufhebung dieser marktfremden Bestimmungen.
Die präzisere Definition des Berggebietes für die Ausrichtung von Infrastrukturbeiträgen wird von den Kantonen und bäuerlichen Organisationen begrüsst. Die Mehrheit dieser Kantone und Organisationen verlangt zusätzlich, das Sömmerungsgebiet sei ebenfalls in die Definition einzubeziehen. Viele Kantone und Organisationen fordern zudem eine finanzielle Unterstützung von baulichen Massnahmen auf öffentlichen Märkten.
2.2.25 Milchkontingentierungsverordnung
Von den 37 Organisationen, die sich zur Änderung der MKV äusserten, befürwortete mehr als die Hälfte die Vorschläge des BLW vorbehaltlos. So z.B. der SMP, die Casalp wie auch Prométerre. Sieben Organisationen – hauptsächlich Bergkantone – wünschen eine Präzisierung des Auffuhrtermins der Aufzuchttiere im Berggebiet. Dieses Begehren wird in die Weisungen und Erläuterungen zur MKV aufgenommen. Sieben Organisationen, darunter der SBV und weitere Bergkantone, möchten eine Verlängerung der Gesuchsfrist für Tiere, die gesömmert werden. Darauf kann nicht eingetreten werden, da der administrative Aufwand in keinem Verhältnis zur Wirkung stehen würde. Zudem bietet die bestehende MKV dem Tierhalter bereits die Möglichkeit, sein Tier nach der Auffuhr im Talgebiet wieder zu alpen – die Sömmerung wird der geforderten Haltezeit angerechnet.
2.2.26 Landwirtschaftliche Datenverordnung
Insgesamt sind rund 70 Stellungnahmen von kantonalen Stellen, Organisationen und Verbänden eingegangen. Die allgemeinen Bemerkungen seitens der Kantone gehen in Richtung einer stärkeren Gewichtung des Datenschutzes. Im Gegensatz dazu erwarten bzw. fordern Organisationen und Verbände einen besseren Datenzugang. Einige Westschweizer Kantone und die Mehrzahl der bäuerlichen Organisationen aus der Romandie möchten die Datenerfassung und Datenweitergabe finanziell regeln, wobei die Kantone für die Basisdatenerfassung entschädigt werden sollten. Aus grundsätzlichen Überlegungen konnte darauf nicht eingetreten werden.
Nicht Gegenstand der Anhörung war die Verwendung der Daten aus der Tierverkehr-Datenbank für Klauentiere und Pferde zur Berechnung der Direktzahlungen. Hierfür haben sich insbesondere einige Kantone sowie die Mehrzahl der Bauern- und Zuchtverbände ausgesprochen. Die KOLAS sowie Nidwalden, Zug und Basel-Land wollen damit noch zuwarten. Die grosse Mehrheit der sich äussernden Vernehmlasser will die Verwendung der Rinderdaten aus der TVD für die Belange der Direktzahlungen möglichst rasch umsetzen. Die dazu nötigen Anpassungen sollen ins nächste Verordnungspaket aufgenommen werden.
Für die Datenerfassung der neu zu liefernden Kontrolldaten und deren Ergebnisse, wurden von den kantonalen Stellen sowie Organisationen längere Fristen von bis zu einem Monat gefordert. Diesem Anliegen wurde insofern Rechnung getragen, als die Erfassung der Kontrolldaten und der sich daraus ergebenden Sanktionen jeweils innert einer Woche erfolgen soll.
Eine beachtliche Anzahl von Kantonen wünscht Datenbezüge nicht nur für den Vollzug der GUB/ GGA-Verordnung sondern generell für alle Verordnungen, welche für den Vollzug des Lebensmittelgesetzes notwendig sind. Dieses Anliegen wurde berücksichtigt.
Weiter soll der Datenbezug für Labelinhaber und deren –kontrollorganisationen sowie von Zertifizie-
17/25 Referenz/Aktenzeichen: 2007-11-12/179 / tha