Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 25 Seiten
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• Die Übernahme der VPBO-Kriterien bzw. die Einführung strengerer Auflagen an die Repräsentati-
vität der gesuchstellenden Gruppierungen befürworten mehrere Kreise: Kantone (BE, AI, VD, VS, NE, JU), Branchen, kantonale Landwirtschaftsämter und Verbände (AGORA, SAV, LOBAG). Es soll denn auch verlangt werden, dass anstatt der Mehrheit neu mindestens 60% der Produzenten, Verarbeiter bzw. Veredler der gesuchstellenden Gruppierung angehören.
• Nach Meinung der Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle sind die Absätze 1 und 2 von
Artikel 16a über das Recht zur Verwendung der Vermerke KUB, GUB und GGA widersprüchlich. Die Formulierung dieser Bestimmung wurde in der Folge überarbeitet und dem Wunsch der kantonalen Lebensmittelkontrollorgane entsprechend angepasst.
• Einzelne Branchen, Verbände (Verband Bündnerfleischfabrikanten, Schweizerische Vereinigung
zur Förderung der AOC-IGP, SFF) und weitere Organisationen (OIC) fordern, dass nicht nur die Kantonschemiker und Zertifizierungsstellen, sondern auch die gesuchstellenden Gruppierungen über die festgestellten Unregelmässigkeiten informiert werden.
2.2.2 Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA
Im Zentrum der Stellungnahmen steht der Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Verordnung, dessen vorgeschlagene Formulierung festhalten sollte, dass die organoleptische Prüfung nur für die GUB obligatorisch ist. Die Stellungnehmenden (NE, JU, AGORA, CNAV, FBV, VLK, Agri Genève, CAJB, FRI, Interprofession du Gruyère, Interprofession de la Tête de Moine, IVN, FNV, AOC-IGP, OIC, Agridea) verlangen indessen, dass der organoleptische Test auch für die GGA vorgeschrieben wird. Dieses Anliegen wird berücksichtigt.
2.2.3 Ethobeitragsverordnung
Allgemeine Bemerkungen: Praktisch alle Stellungnehmenden begrüssen die Zusammenfassung der bisherigen BTS- und RAUS-Verordnung zur Ethobeitragsverordnung. Kritisiert wird, dass der Titel der Verordnung nicht dem Inhalt entspricht; vorgeschlagen wird Ethoprogramm-Verordnung.
Neues RAUS-Laufhof-Programm (Art. 1): Siehe Ausführungen unter 2.2.5 Direktzahlungsverordnung / Ethobeiträge.
Zusammenfassung der Kälber-Kategorien (Art. 2): Fünf Kantone, verschiedene bäuerliche Organisationen und Tierschutzorganisationen begrüssen die Zusammenfassung. Sechs Kantone wollen nur die Mastkälber und die Kälber zur Grossviehmast zusammenfassen. Drei Kantone und mehrere bäuerliche Organisationen sind gegen jegliche Zusammenfassung der Kälber-Kategorien.
Aufteilung der Kategorie Zuchtschweine (Art.2): Nur wenige Kantone und Suisseporcs stimmen der Aufteilung zu. Sehr viele Stellungnehmende sprechen sich dagegen aus. Zahlreiche davon begründen dies mit der Befürchtung, dass die Schweinezüchter RAUS-Beiträge verlieren. Auch einige Befürworter kritisieren dies und fordern, dass der Beitragsansatz für nicht säugende Zuchtsauen entsprechend angehoben wird.
Kategorie Ziegen / Kategorie Schafe (Art.2): Einige Stellungnehmende schlagen die Zusammenfassung beider Kategorien vor oder würden einen Ausschluss der zuchtfähigen männlichen Tiere befürworten.
Nutzgeflügel- Kategorien (Art.2): Mehrere Stellungnehmende schlagen vor, die Kategorie Zuchthennen und die Kategorie Legehennen zusammenzufassen.
Inkrafttreten (Art.7): In verschiedenen Stellungnahmen wird vorgeschlagen, dass die Verordnung erst auf den 1.1.2009 in Kraft gesetzt werden soll, da ein Inkrafttreten auf den 1.1.2008 einen unverhältnismässigen administrativen und kommunikativen Aufwand zur Folge hätte.
Detail-Regelungen (Anhänge 1-4): In den meisten Stellungnahmen werden verschiedene Vorschläge für die Regelung von Details gemacht.
4/25 Referenz/Aktenzeichen: 2007-11-12/179 / tha