Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 25 Seiten
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2.2.11 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung
Kantone und Organisationen begrüssen sämtliche vorgeschlagenen Änderungen grossmehrheitlich. Die Westschweizer Kantone äussern einzig zum Eintretenskriteriums für die Überprüfung der Abgrenzung des Sömmerungsgebietes Vorbehalte: Sie fordern im Hinblick auf Rationalisierung und Strukturenwicklung eine grundsätzlich flexiblere Abgrenzungspraxis. Zwei Kantone äussern die Befürchtung, dass die Verdeutlichung der Abgrenzungskriterien für das Berg- und Talgebiet zu neuen Begehren um Anpassung der Zonengrenzen führen könnte.
2.2.12 Strukturverbesserungsverordnung
Generell wird die Stossrichtung der Änderungen unterstützt, wobei bezüglich der neu hinzu gekommenen Investitionshilfen für den produzierenden Gartenbau und die gewerblichen Kleinbetriebe auch kritische Bemerkungen laut wurden.
Die zonenabhängigen Eintretenslimiten für den Arbeitsbedarf einzelner Betriebzweige wurden von fast allen Kantonen und bäuerlichen Organisationen als zu hoch taxiert. Artikel 3 Absatz 1ter wurde entsprechend angepasst. An der generellen Eintretenslimite von 1,25 SAK als Basis für die Investitionshilfen wird festgehalten.
Über die Vorschläge in der Anhörungsunterlage hinaus wurde von 17 Kantonen, der KOLAS, drei Agrarkreditkassen und vier bäuerlichen Organisationen die Problematik betreffend Reduktion der Investitionshilfen beim Kauf von Land, das den achtfachen Ertragswert übersteigt aufgenommen. Die Bestimmungen in Artikel 5 über den Zukauf von Grundstücken wurden deshalb gestrichen.
Auf die von fünf Kantonen (SO, AG, VS, NE, GE) und 22 bäuerlichen Organisationen geforderten Erhöhungen der Einkommens- und/oder Vermögenslimiten in Artikel 7 als Folge der aufgelaufenen Teuerung wurde nicht eingetreten.
16 Kantone und 12 Organisationen wehrten sich gegen die Bestimmung in Artikel 10a, wonach gewerbliche Kleinbetriebe in ihrem Einzugsgebiet einen höheren Preis für die zu verarbeitenden Rohstoffe bezahlen müssten, um in den Genuss von Investitionshilfen im Berggebiet zu gelangen. Als Lösung wird nun vorgeschlagen, dass mindestens gleich hohe Preise bezahlt werden müssen.
Eingang gefunden hat die breit geforderte Ergänzung in Artikel 14 bezüglich Erweiterung der Unterstützung von Basiserschliessungen mit Strom und Wasser für landwirtschaftliche Siedlungen im Talgebiet.
Auf Begehren von 18 Kantonen werden bei der periodischen Wiederinstandstellung gemäss Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a die maximalen beitragsberechtigten Kosten pro km Weg leicht erhöht.
Konträre Standpunkte wurden bezüglich der vorgeschlagenen Förderung der Laufstallhaltung als besonders tierfreundliches Stallhaltungssystem BTS eingenommen. Die Kantone und die bäuerlichen Organisationen haben mehrheitlich die Meinung vertreten, dass die BTS-Ställe zu stark bevorzugt würden gegenüber der Anbindhaltung. Ausserdem müsse die allfällige Förderung dieser Systeme über die Festsetzung des BTS-Beitrages im Rahmen der Direktzahlungen erfolgen. Umwelt- und Tierschutzkreise hingegen sind gegen die Ausrichtung von Investitionshilfen an Neubauten mit Anbindhaltung für Milchkühe. Als Konsequenz wird Artikel 19 gemäss Entwurf der Anhörungsunterlage beibehalten mit dem Unterschied, dass für die Förderung der BTS-Ställe gegenüber der Anbindhaltung nur der bisherige Zuschlag von 20 Prozent gewährt wird.
Elf Kantone und drei Organisationen hätten sich in Artikel 37 eine Reduktion der bestimmungsge-
mässen Verwendungsdauer für landwirtschaftliche Gebäude von 30 auf 20 Jahre gewünscht.
Darauf wurde nicht eingetreten, weil die Gebäude langfristiger nutzbar sind.
Die Kantone VD und GE sowie Agri-Genève wehrten sich dagegen, dass die Unterstützung von Ge-
11/25 Referenz/Aktenzeichen: 2007-11-12/179 / tha