Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 25 Seiten
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Auffallend ist, dass einige der Forderungen bezüglich Lockerung der Gesamtbetrieblichkeit (Abtrennung von Produktionsstätten z.B. bei Verwalterbetrieben oder Holdings, schrittweise Umstellung) bereits erfüllt, aber nicht bekannt sind. Andere Vernehmlasser gehen so weit, dass sie das Niveau der EG-Verordnung anstreben (Aufgabe der Gesamtbetrieblichkeit) oder gar unter dieses Niveau gehen wollen, was im Widerspruch sowohl zum Landwirtschaftsgesetz als auch zum Agrarabkommen mit der EG stehen würde.
Was Befürworter und Gegner einer Lockerung der Bestimmungen zu bedenken geben, ist, dass mit der Lockerung grössere Gefahren für beabsichtigte oder unbeabsichtigte Kontaminationen entstehen und dass für diese in den Vorschlägen keine zusätzlichen Auflagen oder Kontrollbestimmungen vorgesehen waren. Diese wurden nun in Artikel 7 Absatz 4 und mit der Änderung des Anhangs 1 aufgenommen.
Verschiedene Westschweizer Kantone und Bauernorganisationen kritisieren auch das Auslaufen der Möglichkeit, bis Ende 2008 einzelne Parzellen im Weinbau unabhängig vom Restbetrieb biologisch zu bewirtschaften (Art. 38 Abs. 1). Daran wird jedoch festgehalten, weil diese Bestimmungen weniger streng sind als diejenigen in den EG-Mitgliedstaaten und damit im Konflikt stehen zum Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EG. Zudem wurde diese Möglichkeit in der Praxis sehr selten ausgenützt und die betroffenen Betriebe waren oft mit Kontaminationsproblemen durch Abdrift von benachbarten, nicht biologisch bewirtschafteten Parzellen konfrontiert. Bio-, Konsumenten- und Naturschutzorganisationen sowie die Grossverteiler begrüssen den Entscheid, die Übergangsfrist nicht zu verlängern. Für Betriebe, welche von der Übergangsfrist Gebrauch machen, gilt eine Frist bis Ende 2011. Bis dann müssen sie sich entscheiden, ob sie den gesamten Weinbau biologisch oder nicht biologisch bewirtschaften wollen.
Die meisten Organisationen sprechen sich bei der Lockerung der Fütterungsregel für Wiederkäuer (Art. 39i Abs. 1 Bst. a) gegen eine Befristung aus, da der Zeitplan unrealistisch sei. Einige von ihnen sogar gegen eine Einschränkung der Futtermittel innerhalb der 5%-Limite, weil sie nicht biologische schweizerische Futtermittel gegenüber allenfalls notwendigen Bio-Importen aus ökologischen Gründen bevorzugen. Die hundertprozentige Biofütterung ist jedoch ein Grundsatz der Bio-Verordnung, der insbesondere auch von Konsumentenorganisationen gefordert wird. Für eine weitergehende Lockerung der Bestimmung muss zudem die weitere Entwicklung in der EG mitberücksichtigt werden. Sollten die Produzenten Futter aus Schweizer Produktion bevorzugen, kann die restriktive Handhabung auch als Anreiz für die biologische Futtermittelproduktion in der Schweiz dienen.
Die Kantonschemiker sind dagegen, dass die Schlachthöfe von der Zertifizierungspflicht befreit und die Verantwortung für die Kontrolle auf die kantonalen Veterinärbehörden übertragen wird. Sie befürchten, dass die Veterinäre dem Aspekt „Bio“ zu wenig Beachtung schenken und damit die Gefahr von absichtlicher und unabsichtlicher Verwechslung von Biofleisch mit nicht biologischem Fleisch zunimmt. Die Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte, unterstützt von den Bio-Organisationen, den Bauernverbänden und dem Grosshandel, befürworten jedoch die Änderung, da die bestehenden Kontrollen auf den Schlachthöfen bereits fast alle Anforderungen der Bio-
Verordnung, insbesondere die Rückverfolgbarkeit, abdecke und der Zusatzaufwand sehr gering sei. Eine Zertifizierungspflicht würde nur die Kosten und die Kontrolltätigkeit erhöhen, ohne eine wirklichen Zusatznutzen zu bringen.
2.2.10 Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft
Die vorgeschlagenen Änderungen werden unterstützt.
Aufgrund noch nicht definierter Umsetzungsvorschriften in der EG im Zusammenhang mit dem Nachvollzug der neuen Importregelungen wird die Änderung jedoch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
10/25 Referenz/Aktenzeichen: 2007-11-12/179 / tha