Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 25 Seiten

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Aufgaben untereinander koordinieren.

2.2.15 Agrareinfuhrverordnung

Die degressive Senkung der Ausserkontingentszollansätze für Schnittblumen auf Kontingentszollansatzhöhe über 10 Jahre wird von den Betroffenen der Schnittblumenbranche, insbesondere auch von den Schnittblumenproduzenten, und von den gesamtschweizerischen Verbänden als richtiger Schritt betrachtet. Einige Kantone und regionale Verbände finden jedoch, dass dadurch die Schnittblumenproduktion in der Schweiz geopfert werde, und fordern den Verzicht auf den Zollabbau.

Die Integration der Pferdeeinfuhrverordnung (SR 916.322.1) und der Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel (SR 919.112.211) in die AEV wird grossmehrheitlich begrüsst. Einzelne Verbände der Getreidebranche äussern sich kritisch über die Unübersichtlichkeit und die schlechtere Handhabung der erweiterten AEV und lehnen deshalb die Integration der Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel ab.

Die Aufhebung Bewilligungspflicht (Generaleinfuhrbewilligung GEB) für Tiere der Pferdegattung,

Eier und Eiprodukte sowie Käse wird allgemein begrüsst, wobei die Qualität der statistischen Auswertungen erhalten bleiben soll.

Die Aufhebung der Mengenlimite für Käse und Quark für GEB-freie Einfuhren im Reiseverkehr für den privaten Bedarf (Anhang 5 AEV) wird teilweise kritisiert, da eine Umgehung der Zollkontingentsbewirtschaftung befürchtet wird. Die Freimengen und die Ausserkontingentszollansätze im Reiseverkehr bleiben jedoch unverändert (Anhang 6 AEV).

Die Aufhebung und Anpassung einzelner Gebührensätze im Anhang 7 AEV wird grossmehrheitlich begrüsst.

2.2.16 Zuckerverordnung

Im Vorfeld der Anhörung wurde mit den Zuckerfabriken Aarberg und Frauenfeld AG eine Lösung gesucht, damit die Kürzung der Abgeltungen vollumfänglich von der ZAF getragen wird und damit ohne Auswirkungen auf die Rübenpreise bleibt. Dieser Kompromiss, der effektiv zu einem Reservenabbau führen dürfte, wurde mit der beantragten Abgeltung von je 15 Millionen Franken gefunden. Die Erfüllung des Verarbeitungsauftrages wird vom BLW überprüft werden.

Die Kürzung der Beiträge an die Zuckerfabriken wurde von einer grossen Mehrheit der bäuerlichen Organisationen und Kantonen gutgeheissen, unter der Bedingung, dass die Massnahme keine negativen Auswirkungen auf den Produzentenpreis von Zuckerrüben hat.

2.2.17 Verordnung über die Ein- uns Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnisse

Die Branchenvertreter swisscofel und die Verbände der Schweizerischen Gemüse- und Obstproduzenten sind mit den Änderungen der Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 3 der VEAGOG und in den Artikeln 57, 59 und 61 der Zollverordnung einverstanden.

Das Konsumentenforum, die meisten Landwirtschaftsverbände und insbesondere die Schnittblumenproduzenten (JardinSuisse) äusserten sich gegen eine Verdoppelung der Versteigerungsmenge. Der Schweizerische Blumengrosshandel und die Migros äusserten sich für die Verdoppelung. COOP nahm die Massnahme lediglich zur Kenntnis.

2.2.18 Weinverordnung

Die grosse Mehrheit der angehörten Kreise begrüsst grundsätzlich die vorgeschlagenen Änderungen.

13/25 Referenz/Aktenzeichen: 2007-11-12/179 / tha