Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 25 Seiten
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Die Kantone lehnen grossmehrheitlich die Akkreditierung der kantonalen Vollzugsorgane ab und werten den Vorschlag als Misstrauensvotum seitens des Bundes. Die kantonalen Vollzugstellen seien selber genügend kontrolliert und vertrauenswürdig. Zudem sei nicht klar, was als Kontrolle gelte. Die Überprüfung der Strukturdaten sei beispielsweise nicht als eigentliche Kontrolle zu verstehen. Die Forderung nach Akkreditierung der staatlichen Stellen wurde deshalb gestrichen.
Während einige Kantone und die Umweltschutzkreise stärkere ökologische Akzente wie konkrete Massnahmen zur Reduktion der Ammoniak- und Feinstaubemissionen vermissen, lehnen einzelne Kantone und die bäuerlichen Kreise eine Verschärfung der ökologischen Auflagen generell ab. Diese Kritik bezieht sich vor allem auf die Änderungen beim ökologischen Leistungsnachweis. Insbesondere lehnen sie eine Verbreiterung der ungedüngten Grünflächen entlang von Fliessgewässern von 3 auf 6 Meter ab.
Die vorgeschlagenen Ausführungsvorschriften zu den neu formulierten Weinbauartikeln des LwG wurden von den betroffenen Wirtschaftskreisen wie von den Kantonen breit unterstützt. Auf die Forderung des Kantons Wallis, bestimmte Rebsortennamen als traditionelle Bezeichnungen zu schützen, konnte u.a. aus völkerrechtlichen Gründen nicht eingegangen werden.
Die Erweiterung der Tierhaltungsprogramme für einen regelmässigen Auslauf im Freien mit einer Variante „Laufhof“ stösst bei den bäuerlichen Organisationen mehrheitlich auf ein positives Echo. In Umwelt- und Tierschutzkreisen dagegen wird vor allem die Reduktion der Beiträge für die Weidehaltung heftig kritisiert und die Variante „Laufhof“ als unnötige Konkurrenzierung der Weidehaltung bezeichnet. Deshalb wurden diese Änderungen aus dem ersten Verordnungspaket herausgebrochen.
Die Unterstützung von gewerblichen Kleinbetrieben im Berggebiet fand breite Zustimmung. Die Bedingung, dass die unterstützten Betriebe einen höheren Preise für die Rohstoffe aus diesem Gebiet bezahlen müssen, wurde aus Gewerbekreisen kritisiert. Deshalb werden schliesslich nur gleich hohe Rohstoffpreise gefordert.
2.2 Bemerkungen zu den einzelnen Verordnungen
2.2.1 GUB/GGA – Verordnung
Die verschiedenen angehörten Kreise befürworten insgesamt die vorgeschlagenen Änderungen. Die Stellungnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
• Die Einführung eines offiziellen Logos bzw. die Anerkennung offizieller Zeichen durch das BLW
gestützt auf den neuen Artikel 16 Absatz 4 und 5 LwG entspricht dem Anliegen von mehreren Dachorganisationen, Branchenverbänden und kantonalen Landwirtschaftsämtern.
• Die Stiftung für Konsumentenschutz und einzelne Verbände (AGORA, FNV) sowie eine kantonale
Landwirtschaftskammer (VS) verlangen einen Zusammenhang mit dem Rohstoff schweizerischer Herkunft.
• Die mögliche Eintragung ausländischer GUB und GGA ist zwar unbestritten, einzelne Kantone
(GE, NE), Verbände (SBV, BZS, SBLV, LOBAG, SFF) und die SVP wünschen aber eine entsprechende Gegenseitigkeit.
• Was die Eintragung von Ländernamen als GUB bzw. GGA anbelangt, fordern mehrere Organisa-
tionen (darunter SBV, AGORA, Schweizerische Vereinigung zur Förderung der AOC-IGP) sowie einzelne kantonale Landwirtschaftsämter, der Kanton Wallis und Coop den Ausschluss dieser Möglichkeit oder zumindest Zurückhaltung bei der Eintragung.
• Betreffend die Eintragung der Namen von Pflanzensorten oder Tierrassen sprechen sich gewisse
Kantone (AI, GE, VD) und Verbände (VKMB, SOV) für ein absolutes Verbot einer solchen Eintragung aus, während einige kantonale Landwirtschaftsämter und Verbände (AGORA, Schweizerische Vereinigung zur Förderung der AOC-IGP) entsprechende Präzisierungen auf Ebene der Verordnung oder der Erläuterungen wünschen.
• Zwei Branchenorganisationen (Emmentaler Switzerland und Verband Bündnerfleischfabrikanten)
verlangen, dass die Kantone kein Einspracherecht gegen ausländische GUB/GGA- Eintragungsgesuche haben.
3/25 Referenz/Aktenzeichen: 2007-11-12/179 / tha