Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 25 Seiten

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rungsstellen auf das nötige Minimum eingeschränkt und die Sanktionen nur denjenigen Stellen zur Verfügung gestellt werden, welche diese Angaben zwingend benötigen. Diesem Datenschutzanliegen wird u.a. durch eine vertragliche Regelung mit den Labelinhabern bzw. deren Kontrollstellen und den Zertifizierungsstellen Rechnung getragen. Damit wird sichergestellt, dass nur die für die Kontrollaufgaben notwendigen Daten weitergegeben werden.

2.2.27 Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen

Änderung der VPBO (allgemeiner Teil)

Die Stellungnahmen zu den Änderungsvorschlägen des allgemeinen Teils der VPBO im Rahmen der Anhörung zum Verordnungspaket AP 2011 fokussieren sich auf zwei Punkte: Einerseits auf die Möglichkeit, eine Ausdehnung für eine Dauer von vier Jahren zu beantragen, wenn die Massnahmen die Absatzförderung oder die Qualitätsverbesserung betreffen, andererseits auf den Begriff der „ausserordentlichen Situation“ als Voraussetzung für die Unterstützung durch den Bundesrat auf dem Gebiet der Angebotsbewirtschaftung.

In Bezug auf die Ausdehnungsdauer einer Selbsthilfemassnahme möchten die wirtschafts- und industrienahen Organisationen (WEKO, FIAL, DSM, VMI, SESK) die bisherige Praxis beibehalten, nach welcher die Ausdehnungen unabhängig vom Massnahmentyp für zwei Jahre gewährt werden. Die landwirtschaftlichen Kreise (SBV, UVEV, UVE-RWE, LOBAG, SZZV, TBV, SLTV, SUISSEPORCS, Swiss Beef CH, SMP, FSV, CIVV, ANCV, UENV), die Käsereibranche (Fromarte) und zwei Kantone (GE, VD) begrüssen indessen die Möglichkeit, die Ausdehnungsdauer von zwei auf vier Jahre zu verlängern, und anerkennen die Bestrebungen des Bundes, die administrativen Abläufe zu vereinfachen. Ein Kanton (JU) und eine Organisation (Prométerre) bedauern die Beibehaltung der gegenwärtigen Praxis bei Massnahmen zur Angebotsbewirtschaftung und verlangen, dass auch auf diesem Gebiet eine Ausdehnung für die Dauer von vier Jahren beantragt werden kann. Auf Grund dieser Stellungnahmen wurde beschlossen, die Vorlage nicht zu ändern. Die Unterscheidung zwischen Massnahmen zur Absatzförderung und Qualitätsverbesserung einerseits und Massnahmen zur Angebotsbewirtschaftung andererseits setzt ein politisches Zeichen. Sie zeigt, dass eine Ausdehnung im Bereich der Angebotsbewirtschaftung heikler ist und eine solches Eingreifen punktuell zu bleiben hat. Der Bundesrat entscheidet in allen Fällen über die Dauer der Ausdehnung.

Was den Begriff „ausserordentliche Situation“ als Voraussetzung für die Unterstützung durch den Bundesrat im Bereich Angebotsbewirtschaftung anbelangt, stellt die Getreidebranche (Swiss Granum, SGVP, VKGS) die Frage nach der Umsetzung dieser Bestimmung, insbesondere im Pflanzenbau, wo die klimatischen Bedingungen unmittelbarere Auswirkungen auf den Ernteertrag haben. Mehrere Vorschläge (Swiss Granum, SGVP, VKGS, Prométerre) nehmen diese Frage mit verschiedenen Lösungsvarianten auf, die bis dahin gehen, die Bedingung der „ausserordentlichen Situation, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt ist“ aufzuheben. Die Mehrheit der Stellungnahmen steht folglich im Widerspruch zum Parlamentsbeschluss. Die Anhörungsvorlage soll daher nicht geändert werden. Das BLW hat allerdings die Anträge der Getreidebranche zur Kenntnis genommen und ist gewillt, den Begriff „Krisensituation“ zu präzisieren.

Ausdehnungsbegehren von Branchen- und Produzentenorganisationen (Anhänge zur VPBO)

Die Ausdehnungsbegehren wurden nach Artikel 9 VPBO im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) Nummer 137 vom 18. Juli 2007 veröffentlicht. Das BLW hat hierzu eine entsprechende Pressemitteilung herausgegeben, die von den wichtigsten Zeitungen übernommen wurde. Der Änderungsentwurf der Anhänge zur Verordnung und die vollständigen Gesuche der Organisationen konnten während der Anhörung auf der Homepage des BLW heruntergeladen werden.

Nach Abschluss der Anhörung am 31. August 2007 gingen beim BLW 14 schriftliche Stellungnahmen ein. Mit Ausnahme einer Stellungnahme, welche die Gesuche gesamthaft unterstützt, betreffen alle Stellungnahmen das Gesuch der Schweizer Milchproduzenten (SMP), den Beitrag an den Milchstützungsfonds für Nichtmitglieder obligatorisch zu erklären.

18/25 Referenz/Aktenzeichen: 2007-11-12/179 / tha