Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 16 Seiten

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Heimaturlaubs in der Schweiz bei einer kantonalen ausstellenden Behörde weniger Aufwand verursachen kann.

5.10. Artikel 13 E VAwG

Mit der definitiven Einführung der biometrischen Pässe in der Schweiz wird die Weiterleitung des Antragsformulars obsolet, weil in der Regel dieselbe zuständige ausstellende Behörde den Antrag bearbeitet und die biometrischen Daten erfasst. Die zuständige ausstellende Behörde erstellt eine digitale Fotografie (sofern keine solche mitgebracht wurde oder diese den Anforderungen nicht entspricht) und nimmt die Fingerabdrücke der antragstellenden Person. Normalerweise werden die flachen Abdrücke beider Zeigefinger verwendet. Wenn ein Zeigefinger fehlt, der Fingerabdruck eines Zeigerfingers nicht der geforderten Qualität entspricht oder Verletzungen der Fingerkuppe den Abdruck eines Zeigefingers verhindern, können die Fingerabdrücke nicht erfasst werden. Dann speichert die zuständige ausstellende Behörde den flachen Abdruck entweder des Daumens, Mittel- oder Ringfingers. Der kleine Finger darf nicht verwendet werden, weil er nicht genügend identifizierbare Merkmale aufweist. Als weitere Ausnahme sind keine Fingerabdrücke zu speichern, wenn medizinische Gründe nicht nur vorübergehender Art eine Erfassung verunmöglichen. Können von einer Hand überhaupt keine Fingerabdrücke verwendet werden, müssen zwei Fingerabdrücke der anderen Hand erfasst werden.

Nach Absatz 4 wird ein Ausweis nur mit verkürzter Gültigkeitsdauer ausgestellt, wenn die Fingerabdrücke aus einem vorübergehenden Grund nicht erfasst werden können. Den entsprechenden Personen soll empfohlen werden, mit dem Ausweisantrag zuzuwarten, bis die Fingerabdrücke wieder erfasst werden können.

5.11. Artikel 13a E VAwG

Aus systematischen Gründen wird die bisherige Regelung von Artikel 17 VAwG neu zu Artikel 13a E VAwG. Sie normiert die Aufgaben der ausstellenden Behörden bei der Überprüfung der Ausweisberechtigung.

Buchstabe b von Absatz 1 wird geändert. Die ausstellende Behörde muss nicht nur prüfen, ob ein gültiger Ausweis derselben Ausweisart besteht, sondern grundsätzlich, ob ein Ausweis derselben Ausweisart vorhanden ist. Das Wort „gültig“ wird deshalb gestrichen.

Neu wird Buchstabe e in Absatz 1 aufgenommen. Da in Zukunft neben den Gesichtsbildern zusätzlich auch die Fingerabdrücke gespeichert werden, kann bei einem neuen Antrag überprüft werden, ob für dieselbe Person mit denselben Fingerabdrücken bzw. mit dem gleichen Gesichtsbild schon ein Ausweis ausgestellt wurde. Damit soll der Versuch, einen Ausweis zu erschleichen, verhindert werden.

Nach Buchstabe f von Absatz 1 muss auch die Schweizer Staatsangehörigkeit geprüft werden. Diese Vorschrift war bis anhin in Artikel 16 Absatz 2 VAwG geregelt, passt aber systematisch besser zu Artikel 13a E VAwG.

Nach Absatz 3 überprüft die ausstellende Behörde den Antrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit und falls sie den Antrag genehmigt, hat sie diesen umgehend an die Ausfertigungsstelle weiterzuleiten. Mit der Genehmigung des Antrages durch die ausstellende Behörde beginnt auch die Frist für die Zustellung des Ausweises nach Artikel 52 Absatz 2 E VAwG (vgl. Ziff. 5.29.) zu laufen.

5.12. Artikel 14 E VAwG

In den Artikeln 10 und 12 E VAwG wird geregelt, wie die Personendaten für die Ausweise beschafft werden sollen. Im Gegensatz dazu normiert Artikel 14 E VAwG, welche Daten in den Ausweis bzw. in das ISA aufgenommen werden.

Absatz 3 E VAwG legt fest, dass als ausstellende Behörde die verantwortliche Stelle nach Artikel 4 Absatz 1 AwG im Ausweis aufgeführt wird. Die Kantone können wie oben ausgeführt mehrere ausstellende Behörden bezeichnen, im Ausweis wird als ausstellende Behörde