Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 16 Seiten
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jedoch die Stelle eingetragen, die im Kanton verantwortlich ist. Damit sind im Inland wie bis anhin 26 ausstellende Behörden plus die Stelle des EDA vorgesehen.
5.13. Artikel 14a E VAwG
Neben den Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a-h und j-m AwG (amtlicher Name, Vornamen, Geburtsdatum, etc.) werden auf dem Datenchip das digitale Gesichtsbild und zwei digitale Bilder von Fingerabdrücken gespeichert.
Der Inhalt des Datenchips wird durch eine elektronische Signatur gegen Veränderungen gesichert. Genauere Ausführungen zu den Sicherheitsmechanismen "Basic Access Control" und "Extended Access Control" finden sich in der Botschaft zur Revision des Ausweisrechts (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands, BBl 2007 5185 f.).
Der Hinweis auf die Anwendbarkeit der EG-Verordnung wird neu in Absatz 3 aufgenommen und Absatz 4 VAwG wird entsprechend aufgehoben.
5.14. Gliederungstitel vor Artikel 15 VAwG
Dieser Gliederungstitel wird aufgehoben, da beim neuen Ausstellungsverfahren die Unterscheidung zwischen Antrags- und Ausstellungsverfahren wegfällt.
5.15. Artikel 15 VAwG
Die zuständigen ausstellenden Behörden im Ausland werden in Artikel 6 Absatz 2 E VAwG geregelt und diese Bestimmung kann somit aufgehoben werden.
5.16. Artikel 16 VAwG
Artikel 16 VAwG wird aufgehoben. Die Bestimmung nach Absatz 1 VAwG, wonach die ausstellende Behörde die Vollständigkeit überprüft, wozu auch die Überprüfung der Qualität des Fotos zählt, ist neu in Artikel 13a Absätze 1 und 3 E VAwG geregelt.
Die Vorschrift, nach dem bisherigen Absatz 2 die Schweizerische Staatsangehörigkeit zu prüfen, ist neu in Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe f E VAwG geregelt.
Die Verpflichtung nach Absatz 3 VAwG, die Daten anhand des Familienregisters zu überprüfen, wenn diese nicht aus dem Infostar übernommen werden können, ist neu in Artikel 10 E VAwG geregelt und kann hier aufgehoben werden.
Absatz 4 VAwG kann aufgehoben werden, da keine antragstellenden Behörden mehr existieren.
5.17. Artikel 17a VAwG
Das neue Ausstellungsverfahren ist in den Artikeln 10 bis 13a E VAwG geregelt und dieser Artikel kann somit aufgehoben werden.
5.18. Artikel 18 VAwG
Die Ausfertigung provisorischer Pässe wird bereits in Artikel 3 VAwG und 7 E VAwG geregelt und Artikel 18 VAwG kann somit aufgehoben werden.
5.19. Artikel 19 VAwG
Das neue Ausstellungsverfahren soll so weit wie möglich papierlos erfolgen und Antragsformulare sind nicht mehr vorgesehen. Somit erübrigt sich auch die in Artikel 19 VAwG vorgesehene Aufbewahrungspflicht (bezüglich der Ausnahme für Anträge von Identitätskarten bei der Wohnsitzgemeinde vgl. Ziff. 5.33.).
5.20. Artikel 25 E VAwG
Aufgrund der Zusammenlegung der antragstellenden und der ausstellenden Behörde muss kein Antrag mehr weitergeleitet werden. Deswegen hat gemäss Absatz 1 die ausstellende