Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 16 Seiten

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5.35. Anhang 2 (zu Art. 47 VAwG)

Das Prinzip der kostendeckenden Gebühren hat der Bundesrat in seiner Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 28. Juni 2000 (BBl 2000 4751 ff.) vorgeschlagen. Zudem sollten die bis Ende 2002 von Kanton zu Kanton unterschiedlichen Ausweisgebühren vereinheitlicht werden. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurden die Vereinheitlichung der Ausweisgebühren und die Festlegung nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip ausdrücklich begrüsst und es besteht somit keine Veranlassung, auf diesen Entscheid zurückzukommen.

Der Gebührenanteil des Bundes i. e. S. basiert auf einer Vollkostenrechnung. Die Abschreibung der Projektkosten sowie die Betriebskosten abzüglich der Einnahmen für die Identitätskarte müssen durch Gebühreneinnahmen bei den Pässen finanziert werden. Bei jährlichen Gesamtkosten von CHF 10'948'250 (Einnahmen IDK bereits abgezogen) entspricht dies bei einer geschätzten Jahresproduktion von 500'000 Pässen einem Gebührenanteil des Bundes von CHF 22.--.

Auch der Anteil Produktion basiert auf einer Vollkostenrechnung, und zwar auf jener des Herstellers der Pässe. Mit der Annahme, dass pro Jahr 500'000 Pässe ausgestellt werden, kostet ein Pass in der Produktion CHF 40.--.

Im Gegensatz zu den Bundeskosten können die Kosten der Kantone nicht durch eine Vollkostenrechnung eruiert werden, da die Kosten von 26 Kantonen zusammengezogen werden müssten. Die Kantone sind heute nur teilweise in der Lage, die Kosten schon genau abzuschätzen. Deshalb wurde folgendes Vorgehen für die Berechnung des Kantonsanteils gewählt:

Mit einer möglichst genauen Schätzung der Bearbeitungszeit pro Antrag soll der Aufwand der Kantone ermittelt werden. Zudem werden anhand von einigen Musterkantonen die Kosten pro Arbeitsplatz berechnet. Die Arbeitsplatzkosten dividiert durch die Anzahl Anträge pro Arbeitsplatz ergeben den Gebührenanteil der Kantone. Damit die Rechnung für die Kantone stimmt, muss bei jedem Antrag auch ein gewisser administrativer Aufwand eingerechnet werden. Neben der Bearbeitung der Ausweisanträge müssen die Passbüros auch in personeller und sachlicher Hinsicht geführt werden. Auch dieser Aufwand soll mit den Gebühren abgedeckt werden. Bei den Arbeitsplatzkosten müssen zudem die Investitionskosten inklusive Projektkosten miteinberechnet werden.

Die Schätzung des Bearbeitungsaufwandes hat ergeben, dass im Schnitt mit 27.1 Minuten pro Antrag zu rechnen ist. Die Arbeitsplatzkosten der Kantone wurden durch die Vollkostenrechnung von drei Kantonen berechnet. Sie betragen durchschnittlich CHF 125.-- pro Arbeitsstunde. Gestützt auf diese Annahmen kann der Kantonsanteil (gilt auch für die ausstellenden Behörden des EDA) berechnet werden. Er beträgt pro Pass CHF 56.46.

Bei der Festlegung der Gebühren im Jahre 2002 ging der Bundesrat davon aus, dass die Pässe für Kinder günstiger abgegeben werden sollen als die Pässe für Erwachsene. Da die Kosten für das Antragsverfahren und die Herstellung von Jugendlichen- und Kinderpässen genau gleich hoch sind, kann diese Vergünstigung nur durch eine Quersubventionierung durch Erwachsenenpässe erreicht werden.

Wie bei den Jugendlichen- und Kinderpässen, war es politischer Wille, auch den Preis der Identitätskarte von Kindern und Jugendlichen durch Erwachsenenpässe zu subventionieren. Dies wurde mit dem sogenannten Äquivalenzprinzip begründet. Das Äquivalenzprinzip ist ein Prinzip zur Ausgestaltung des Finanzierungsbeitrags der Bürger für Leistungen des Staates. Danach wird derjenige, der von einer Leistung einen Vorteil hat, nach Massgabe dieses Vorteils über eine entsprechende Abgabe zur Finanzierung dieser Leistung herangezogen. Da die Identitätskarte nur im europäischen Raum zum Reisen verwendet werden kann, der Pass aber weltweit, ging man davon aus, dass die Identitätskarte nicht gleich teuer sein kann wie der Pass, selbst wenn der Aufwand bei den Gemeinden und Kantonen derselbe ist wie beim Pass. Dasselbe gilt für den Pass von Kindern und Jugendlichen. Da diese Pässe für eine